| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 332 | |||||||
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| 01 | Habere (echein) est poßidere. Poßeßio est vel phaenomenon | ||||||
| 02 | vel noumenon. Man kann nicht sagen ich besitze ein Recht weil nicht | ||||||
| 03 | das Recht sondern nur ich afficirt werden kann sondern ich besitze etwas | ||||||
| 04 | durchs Recht iure d. i. nicht blos rechtmäßig (iuste) sondern rechtlich | ||||||
| 05 | iuridice und wenn dieser Besitz nicht zugleich physisch ist mere iuridice | ||||||
| 06 | Ich besitze etwas (nach Gesetzen der Freyheit) rechtlich wenn ich nach | ||||||
| 07 | diesen Gesetzen davon Gebrauch machen kann also so fern dieser Besitz | ||||||
| 08 | nicht blos auf Naturbedingungen restringirt ist. | ||||||
| 09 | Zweite Seite | ||||||
| 10 | a) Ein äußerer blos=rechtlicher Besitz ist möglich, d. i. es ist möglich | ||||||
| 11 | durch meine bloße Willkühr andere von dem Gebrauche eines Objects abzuhalten | ||||||
| 12 | (ein analytischer Satz der Einschränkung der Freyheit anderer | ||||||
| 13 | durch die meinige). - Denn setzet es wäre nicht möglich so würde meine | ||||||
| 14 | Willkühr gar kein äußeres Object haben können sondern nur mich selbst | ||||||
| 15 | und das Recht der Freyheit meiner eigenen Person - Unter der Voraussetzung | ||||||
| 16 | aber daß Objecte meiner Willkühr außer mir sind welche auch zugleich | ||||||
| 17 | Objecte der Willkühr Anderer die der meinigen im Gebrauch desselben | ||||||
| 18 | wiederstreitet seyn können muß es ein Rechtsgesetz geben welches jedes | ||||||
| 19 | seine Willkühr auf Bedingungen der Freyheit von jedermann einschränkt. | ||||||
| 20 | Dieses Gesetz muß aber a priori vor allem äußeren Gebrauch der Willkühr | ||||||
| 21 | mithin vor allem physischen Besitz als der durch dasselbe nur erlaubt | ||||||
| 22 | gemacht werden kann vorher gehen und doch den Begrif des äußeren Besitzes | ||||||
| 23 | (als welcher die Bedingung des Rechts oder Unrechts was jemandem | ||||||
| 24 | von einem andern geschehen kan enthält) enthalten. Ein solcher Begrif | ||||||
| 25 | aber ist der Begrif eines intellectuellen Besitzes d. i. der Besitz des | ||||||
| 26 | Rechts den äußern Gegenstand zu gebrauchen ohne auf den physischen | ||||||
| 27 | zu sehen, welcher eigentlich ein Besitz des Objects durch die Vernunft | ||||||
| 28 | unter Rechtsgesetzen ist und also ein blos rechtlicher Besitz. Ein solcher also | ||||||
| 29 | ist möglich. | ||||||
| 30 | Thesis Vorausgesetzt daß es einen Gegenstand meiner Willkühr | ||||||
| 31 | außer mir gebe so ist es möglich ihn als das Meine zu haben. Denn als | ||||||
| 32 | Gegenstand meiner Willkühr steht er in meiner Gewalt ihn zu gebrauchen | ||||||
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