| Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 267 | |||||||
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| 01 | Universum sowohl in so fern es Natur als auch Freyheit enthält. Dieser | ||||||
| 02 | muß nicht allein als summus imperans sondern auch als dominus der | ||||||
| 03 | moralischen Weltwesen gedacht werden und da dieses Verhältnis nicht | ||||||
| 04 | als ein physisches (in Ansehung der Vernünftigen Wesen) vorstellbar und | ||||||
| 05 | die Idee desselben transscendent ist folglich es nur im Glauben gedacht | ||||||
| 06 | werden kann so heißt eine solche Pflicht Glaubenspflicht. | ||||||
| 07 | Also der Unterschied der gesetzlichen (nicht blos ethischen) Pflichten | ||||||
| 08 | als öffentlicher Pflichten (auf Menschliche oder Göttliche Offenbarung | ||||||
| 09 | gegründete) und Glaubenspflichten rührt davon her daß man | ||||||
| 10 | sich eine innere Rechtspflicht doch zugleich als eine äußere problematisch | ||||||
| 11 | vorstellt und diese Vorstellungsart moralisch-nothwendig ist um des Zwecks | ||||||
| 12 | aller moralischen Gesinnung des höchsten Guts theilhaftig zu werden. | ||||||
| 13 | Character der Menschheit | ||||||
| 14 | ist Verstellung (reservatio negativ) daraus positiv List versipellis (intus et | ||||||
| 15 | in cute te novi, aliud lingua promtum aliud pectore inclusum gerunt) | ||||||
| 16 | denn fraus nicht blos Mangel der Aufrichtigkeit Schlangenwindungen | ||||||
| 17 | eripitur persona manet res im Tode. - Der Grund davon die aemulation | ||||||
| 18 | Sprechen ist das Vermögen seine Gedanken mitzutheilen zugleich | ||||||
| 19 | mit dem Willen daß die Mittheilung dem was man denkt völlig gemäs | ||||||
| 20 | sey. Also zugleich Versprechen dieser Einstimmung. Aufrichtigkeit ist die | ||||||
| 21 | Bedingung ohne die das Sprechen eine Brauchbarkeit ohne allen Möglichen | ||||||
| 22 | Gebrauch enthalten würde. | ||||||
| 23 | Zweite Seite | ||||||
| 24 | Dasjenige brauchbare das nicht anders gebraucht werden kann als | ||||||
| 25 | durch Mittheilung ist ein Mittel an sich welches also unmittelbar auch als | ||||||
| 26 | Zweck angesehen werden muß. - Der Besitz des Versprochenen (als | ||||||
| 27 | praestation oder des Vermögens des andern zu praestiren) ist im gemeinsamen | ||||||
| 28 | Willen etwas als Versprechen anzunehmen enthalten. | ||||||
| 29 | Gesetzliche Pflichten sind die welche eine wirkliche Gesetzgebung | ||||||
| 30 | (innere oder äußere) zum Grunde haben Glaubenspflichten sind die | ||||||
| 31 | welche zum Behuf der Ausübung des inneren Gesetzes die Annehmung | ||||||
| 32 | eines äußeren Gesetzgebers und die Hypothesis desselben als eines solchen | ||||||
| 33 | zur Pflicht machen. Glaubenspflichten können also keine andere | ||||||
| 34 | als Göttliche Gesetzgebung und seinen Zweck als den unsrigen vorstellig | ||||||
| 35 | machen. | ||||||
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