| Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 265 | |||||||
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| 01 | der Erbe an den Contract nicht gebunden wenn er nur zur rechten | ||||||
| 02 | Zeit aufkündigt. Denn Bewilligung der Miethe gab ihm nur ein persönliches | ||||||
| 03 | Recht das also nicht gegen einen andern Besitzer der sich nicht | ||||||
| 04 | anheischig gemacht hatte übergehen konnte. Ey wenn der Miether | ||||||
| 05 | stürbe würde das Recht des Miethers auch auf die Erben von | ||||||
| 06 | ihm gehen? | ||||||
| 07 | Dritte Seite | ||||||
| 08 | Wäre das Aufsagen der Miethe zur rechten Zeit nicht eine stillschweigende | ||||||
| 09 | condition für den Vermiether so wäre das Haus desselben onerirt | ||||||
| 10 | wozu aber ein besonderes pactum erfordert wird. Der Eigenthümer | ||||||
| 11 | ist durch dieses pactum nicht gehindert de re sua disponendi, denn das | ||||||
| 12 | Recht des Gebrauchs des Hauses durch den Miether haftet nicht am Hause. | ||||||
| 13 | Der Miether kann keinen Aftermiether einsetzen also ist sein Recht | ||||||
| 14 | nur ein persönliches nicht ein Recht gegen jeden Besitzer also auch nicht | ||||||
| 15 | gegen den Vermiether. Es war stillschweigende Bedingung daß er andern | ||||||
| 16 | aufsagen konnte. | ||||||
| 17 | Der Miether hat nur ein persönliches Recht. Denn wenn der Vermiether | ||||||
| 18 | stürbe so würde jener an dieses seinen Erben keinen Anspruch | ||||||
| 19 | machen können ihn länger da wohnen zu lassen. | ||||||
| 20 | Vierte Seite | ||||||
| 21 | Es frägt sich ob der Miether ein Recht habe in dem Hause fortzuwohnen | ||||||
| 22 | wenn gleich der Eigenthümer verstorben und das Haus an einen | ||||||
| 23 | andern vererbt worden. - Nein er hat nur ein ius personale gegen eine | ||||||
| 24 | bestimte Person und diese existirt nicht mehr (also nicht gegen jeden | ||||||
| 25 | Eigenthümer). Er hat nur ius utendi auf eine bestimmte Zeit die aber | ||||||
| 26 | noch nicht abgelaufen ist. Will er daß jener Vorfall keine Ändrung | ||||||
| 27 | mache so muß er das Haus mit der Miethe oneriren und das ist die Frage | ||||||
| 28 | ob der Eigenthümer es einräumt. | ||||||
| 30 | Der Vermiether ist an den Contract gebunden so lange er Eigenthümer | ||||||
| 31 | ist und dieser kann ihm die Miethe vor der Zeit nicht aufkündigen. | ||||||
| 32 | Aber der Eigenthümer kann dieses Haus verkaufen; es frägt sich ob er | ||||||
| 33 | alsdann auch an den Miethcontract gebunden ist den er doch mit dem | ||||||
| 34 | Miether nicht abgeschlossen hat. Wäre er daran gebunden so müßte | ||||||
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