| Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 263 | |||||||
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| 01 | in Ansehung der Freyheit der Willkühr synthetisch ist dadurch daß der | ||||||
| 02 | Begrif des Besitzes über den seiner selbst hinausgeht und über dem | ||||||
| 03 | sensuellen noch den intellectuellen begründet (poßeßio noumenon) als | ||||||
| 04 | Bedingung der Möglichkeit des äußeren Mein und Dein. | ||||||
| 05 | Der Begrif des Rechts ist ein Vernunftbegrif aber der practischen | ||||||
| 06 | Vernunft der die freye Willkühr in Ansehung aller Objecte derselben | ||||||
| 07 | selbst deren äußeren von Zeit und Raumesbedingung unabhängig in | ||||||
| 08 | Ansehung des möglichen Mein u. Dein bestimmt und den Begrif des | ||||||
| 09 | intellectuellen Besitzes d. i. des rechtlichen Mein und Dein begründet. | ||||||
| 10 | Freyheit ist kein Begrif den man aus der Erfahrung ziehen kann. | ||||||
| 11 | LBl E 53 R II 194-199 | ||||||
| 12 | Erste Seite | ||||||
| 13 | Wenn ich an jemanden mein Haus vermiethe mit der Beyfügung | ||||||
| 14 | es solle nach Ablauf einer gewissen Frist für einen gewissen Preis ihm | ||||||
| 15 | angehören so ist es noch nicht das Seine denn es fehlt der Actus poßeßorius. | ||||||
| 16 | Nicht dem Miether sondern dem Vermiether verbrennt alsdann | ||||||
| 17 | das Haus. | ||||||
| 18 | Der Miether kann seine Miethe auf das Haus des Eigenthümers | ||||||
| 19 | ingroßiren lassen wenn er sicher seyn will und dann hat er ein ius reale | ||||||
| 20 | in seiner Miethe. Warum aber hat er ohne Ingroßation keine Sicherheit | ||||||
| 21 | in der Miethe und eben so wenig der Eigenthümer? Weil beyde nur den | ||||||
| 22 | Gebrauch einer Sache contrahirt haben. Wäre es ein Contract wegen | ||||||
| 23 | Eigenthums daß der Vermiether sein Haus um eine gewisse Zeit zu verkaufen | ||||||
| 24 | anderweitig contrahirt hätte so hat er es verkauft. Das ius in re | ||||||
| 25 | hebt die Verbindlichkeit aus den Personen auf. | ||||||
| 26 | Daß geistliche Stifter immer können aufgehoben werden Eben so | ||||||
| 27 | Majorate, Lehne und dagegen Vererbung der Kinder zu gleichen Theilen | ||||||
| 28 | eingeführt werden kann. | ||||||
| 29 | Der Eigenthümer verwilligt (concedit) dem Miether den Gebrauch | ||||||
| 30 | seines Hauses auf eine gewisse Zeit, er macht aber sein Eigenthum | ||||||
| 31 | daran in keinem Stücke von dieser Conceßion abhängig. Dies würde er | ||||||
| 32 | thun wenn er dazu einstimmete daß der Miether seine Miethe auf das Haus | ||||||
| 33 | ingroßirete: denn alsdann hätte der Vermiether sein Haus mit der Miethe | ||||||
| 34 | belästigt und er wäre nicht mehr voller Eigenthümer. | ||||||
| 35 | Erlaubnis die Sache eines andern oder die Kräfte eines anderen | ||||||
| 36 | gebrauchen zu dürfen ist keine Veräußerung seines Vermögens dergleichen | ||||||
| 37 | eine ingroßirete Miethe ist. es ist ein Contract. | ||||||
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