| Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 261 | |||||||
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| 01 | ist weil es ohnedem Pflicht für jedermann ist in diesen Zustand zu treten | ||||||
| 02 | und alle drey vorgenannte Erwerbungen gehören zum Naturrecht so | ||||||
| 03 | fern dieses der Inbegrif der Gesetze ist nach welchen in einem bürgerlichen | ||||||
| 04 | Zustande von der öffentlichen Gesetzgebung verfahren werden soll. | ||||||
| 05 | Rechtmäßige acqvisitio legitima anticipation der civitas* | ||||||
| 06 | Die Bergleute vom Leder würden ohne die von der Feder schlecht | ||||||
| 07 | im Bergbau fortkommen daher haben auch die Leute von den Gesetzen | ||||||
| 08 | sich so weit herabgelassen ein gewisses Naturrecht (in den institutionen) | ||||||
| 09 | voranzuschicken. Aber nur nach dem bon sens aber nicht bis in die Tiefen | ||||||
| 10 | der metaphysic des Rechts. | ||||||
| 11 | Der status naturalis kann nicht dem Sociali e. g. Eltern und Kinder | ||||||
| 12 | entgegengesetzt und so die Eintheilung gemacht werden. - Denn in statu | ||||||
| 13 | naturali können auch Gesellschaften seyn nur daß es keine öffentliche | ||||||
| 14 | Gerechtigkeit giebt die jedem seinen rechtmäßigen Zustand sichert. | ||||||
| 15 | *hier müßte die Metaphysik zur Transscendentalphilosophie aufsteigen | ||||||
| 16 | um den Begrif der Causalität Selbst nicht: wie es möglich sey daß Gott freye | ||||||
| 17 | Wesen erschaffen, weil diese wenn sie das Machwerk eines Anderen sind kein | ||||||
| 18 | Vermögen der absoluten Spontaneität sondern nur Empfänglichkeit für die | ||||||
| 19 | Bestimmungsgründe die Gott in sie gelegt hat und aus denen alle ihre Handlungen | ||||||
| 20 | mechanisch-nothwendig erfolgen müßten, haben mithin nicht frey seyn | ||||||
| 21 | würden. Daß aber doch im Begriffe eines Gottes als Schöpfers kein Wiederspruch | ||||||
| 22 | liege und dieser sich nur einschleiche wenn die categorie der Caußalität | ||||||
| 23 | wie es bey Gegenständen der Sinne unvermeidlich ist um objective Realität | ||||||
| 24 | zu bekommen als ein Verhältnis der Folge des Grundes und des Gegründeten | ||||||
| 25 | in der Zeit gedacht wird welches bey Begriffen vom Übersinnlichen (was blos | ||||||
| 26 | Idee ist) nicht geschehen muß sondern wo von der categorie der Ursache nicht | ||||||
| 27 | als der Begrif des Verhältnisses eines Grundes des Daseyns eines Objects | ||||||
| 28 | zu demselben als Folge (rationis et rationati) ohne das Schema dieses Verhältnisses | ||||||
| 29 | (die Zeit) dabey einzumischen und so in moralisch practischer (mithin | ||||||
| 30 | auch übersinnlicher) Absicht, nämlich wo das Übersinnliche durch den categorischen | ||||||
| 31 | Imperativ objective Realität bekommt welche in theoretischer mangelt | ||||||
| 32 | angenommen werden darf. | ||||||
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