| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 225 | |||||||
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| 01 | gegen eine bestimmte Person vor welches ich aus dem von mir acceptirten | ||||||
| 02 | Versprechen derselben zu haben glaube. Denn wenn der so dieses | ||||||
| 03 | Versprechen that es zu erfüllen weigert so erlange ich zwar nicht das Object | ||||||
| 04 | meiner Willkühr aber meine Freyheit wird dadurch nicht gekränkt. Ich | ||||||
| 05 | dachte meinen Besitz zu erweitern und es ist nichts äußeres dazu gekommen | ||||||
| 06 | wodurch meiner Freyheit nicht Abbruch mithin mir auch nicht | ||||||
| 07 | unrecht zu geschehen scheint. Damit das letztere durch eine Handlung | ||||||
| 08 | (sie sey Begehung oder Unterlassung) in Ansehung des Objects außer | ||||||
| 09 | mir und was ich mein nenne geschehen könne dazu würde mein Besitz | ||||||
| 10 | des Objects d. i. eine solche physische Verbindung desselben erfordert | ||||||
| 11 | werden da dieses von mir nicht getrennt oder abgehalten werden kan | ||||||
| 12 | ohne mich selbst zu afficiren. Allein da von einem Rechte die Rede | ||||||
| 13 | ist dem zufolge ich auf den Besitz allererst Anspruch machen kan so kan | ||||||
| 14 | dieser nicht schon vorausgesetzt werden | ||||||
| 15 | Zweite Seite | ||||||
| 16 | Thesis Es muß etwas äußeres nämlich alles Brauchbare Mein | ||||||
| 17 | oder Dein seyn können. Denn setzet das sey nach Rechtsbegriffen unmöglich | ||||||
| 18 | so würde die Willkühr durch den Begrif ihrer Freyheit nach einem | ||||||
| 19 | allgemeinen Gesetze sich selbst des Gebrauchs alles Brauchbaren außer | ||||||
| 20 | dem Subjecte berauben. Das Gesetz würde also nicht blos Einschränkung | ||||||
| 21 | der Freyheit auf die Bedingung der Einstimmung mit jedes Anderen | ||||||
| 22 | Freyheit seyn, sondern der freye Gebrauch der Willkühr in Ansehung | ||||||
| 23 | der Objecte außer mir die kein Recht besitzen würde durch diese Objecte | ||||||
| 24 | als ob sie ein Recht hätten oder durch die bloße Freyheit eines jeden | ||||||
| 25 | aufgehoben. Da nun das erste an sich wiedersprechend die Freyheit | ||||||
| 26 | aber die Willkühr nicht in Ansehung ihres Objects sondern nur die Freyheit | ||||||
| 27 | derselben nach Rechtsbegriffen einschränkt so würde das Recht | ||||||
| 28 | darinn bestehen daß die Willkühr durch die Freyheit ihres äußeren | ||||||
| 29 | freyen Gebrauchs beraubt würde welches sich auch wiederspricht | ||||||
| 30 | Anmerkung. Man könnte sich wohl Wesen denken die in einem Verhältnis | ||||||
| 31 | des äußeren Einflusses auf einander sich wechselsweise einer | ||||||
| 32 | der Kräfte des anderen bedienen zu können oder auch in dem zu | ||||||
| 33 | Sachen um sie nach ihren Absichten brauchen zu können ständen und | ||||||
| 34 | gleichwohl als ihnen selbst gnugsam keinen Gebrauch davon machen | ||||||
| 35 | wollten da dann alles brauchbare außer ihnen ungebraucht bleiben | ||||||
| 36 | würde. Es ist aber unmöglich daß dieses eine Folge aus Rechtsbegriffen | ||||||
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