| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 138 | |||||||
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| 01 | daß der dessen Existenz vom Willen eines anderen abhängt folglich der | ||||||
| 02 | keine freye Existenz genießt keine Stimme hat. - Viele Gutseigenthümer | ||||||
| 03 | machen zusammen kein Gemeines Wesen aus. Es muß ein Obereigenthümer | ||||||
| 04 | seyn unter dem sie alle ihr Untereigenthum haben und der ist | ||||||
| 05 | Staatsoberhaupt | ||||||
| 06 | Im despotischen Staat - d. i. einer souverainen Monarchie giebt | ||||||
| 07 | es keine Bürger sondern einen Selbstherrscher u. Unterthanen | ||||||
| 08 | Zweite Seite | ||||||
| 09 | Von der Art etwas als das Seine zu erlangen - d. i. zu | ||||||
| 10 | erwerben | ||||||
| 11 | Die nicht erste Erwerbung ist darum nicht acqvisitio rei alienae denn | ||||||
| 12 | man kann pacto die That ei | ||||||
| 13 | Ob die erste Erwerbung eigenmächtig sey und nicht vielmehr acqvisitio | ||||||
| 14 | rei concessae | ||||||
| 15 | Von der poßeßio originaria läßt sich allein ohne einen juridischen | ||||||
| 16 | Act das Mein u. Dein nicht ableiten. Aber sie wird am Boden doch vorausgesetzt | ||||||
| 17 | weil der nicht einwilligen kan ohne dieses aber kein anderer davon | ||||||
| 18 | abgehalten wird | ||||||
| 19 | Ich kan auch ohne juridischen act iure rei meae acquiriren | ||||||
| 20 | Vom Unfug des Begrifs der realität | ||||||
| 21 | 1. A) im practischen a) Als Gegensatz der Idealität (z. B. körperliche | ||||||
| 22 | Dinge) - Es fragt sich ob es moralische Begriffe gebe die an sich keinen | ||||||
| 23 | Wiederspruch enthalten denen es aber an objectiver Realität fehlt (dergleichen | ||||||
| 24 | es wohl theoretische der Vernunft rationis ratiocinantis giebt). - | ||||||
| 25 | Wenn man behauptet die Freyheit sey kein angebohrnes folglich unveräußerliches | ||||||
| 26 | Recht so müßte man annehmen es sey recht daß jemand | ||||||
| 27 | gezwungen werden könne für einen anderen etwas zu thun ohne daß es | ||||||
| 28 | ihm auch nützlich wäre: Oder daß er auch allenfalls nur nach dem Begrif | ||||||
| 29 | den ein anderer sich von seiner Glückseligkeit macht glücklich werden solle | ||||||
| 30 | b) Im Gegensatz der bloßen practischen Form (gegen die Materie | ||||||
| 31 | der Willkühr): Ob nämlich die bloße Gesetzliche Form unserer Maximen | ||||||
| 32 | ein zur Nöthigung nach Freyheitsbegriffen hinreichender Grund sey. | ||||||
| 33 | Garve | ||||||
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