| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 137 | |||||||
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| 01 | LBl F 21 R II 363-366 | ||||||
| 02 | Erste Seite | ||||||
| 03 | Von der Erhaltung des Eigenthums | ||||||
| 04 | Durch den langen unvordenklichen Besitz. Denn wenn iemand beweisen | ||||||
| 05 | kan daß er mehr Recht daran habe oder es von einem anderen | ||||||
| 06 | Besitz der auf ihn vererbt ableiten kan so ist die Sache des Ersteren | ||||||
| 07 | Ein Anderes ist wenn die Sache an sich ungewiß ist ob sie recht oder | ||||||
| 08 | Unrecht sey oder vielmehr wenn ein solches vorgebliche Recht den Rechten | ||||||
| 09 | der Menschheit wiederstreitet | ||||||
| 10 | Vom Bürger | ||||||
| 11 | Ein Bürger ist ein Mensch in der Gesellschaft der seine rechtliche | ||||||
| 12 | Selbständigkeit hat d. i. für sich selbst als Glied der allgemeinen öffentlichen | ||||||
| 13 | Gesetzgebenden Gewalt betrachtet werden kann. - Folglich ist | ||||||
| 14 | jeder Knecht ein Mensch der wie eine parasitische Pflanze nur auf anderen | ||||||
| 15 | Bürgern wurzelt. Es frägt sich ob nur der welcher Landbesitzer ist Bürger | ||||||
| 16 | sey, d. i. ob die Qvalität eines Bürgers folglich Gliedes der öffentlichen | ||||||
| 17 | Gesetzgebung dem Landeseigenthum vorher gehen müsse oder darauf | ||||||
| 18 | allein gegründet werden müsse. - Um etwas äußeres als das Seine | ||||||
| 19 | zu haben muß schon eine bürgerliche Verfassung existiren. Diese also | ||||||
| 20 | beruht blos auf den Personen im Verhältnis gegen einander sich nach | ||||||
| 21 | äußeren Gesetzen einander zu begegnen und da muß man zuerst Bürger | ||||||
| 22 | seyn. | ||||||
| 23 | Ein jedes Recht in ein Object z. B. die Einkünfte eines Amts kan | ||||||
| 24 | als ein Recht an der Substanz angesehen werden | ||||||
| 25 | Von Staatsbürgern | ||||||
| 26 | Die Grundbesitzer sind die eigentliche Staatsunterthanen weil sie | ||||||
| 27 | am Boden hängen vitam sustinendo. Sie sind so fern aber nicht Staatsbürger | ||||||
| 28 | so fern sie nur so viel bauen als sie um selbst zu leben brauchen. | ||||||
| 29 | Denn sie können nichts zum Gemeinen Wesen beytragen. Nur große | ||||||
| 30 | Grundbesitzer welche viel Gesinde haben die also nicht Bürger sind können | ||||||
| 31 | es seyn und sie sind es doch auch nur so fern ihr Überflus von anderen | ||||||
| 32 | gekauft wird die als freye Bürger vom Boden nicht abhängen. - Man | ||||||
| 33 | muß aber vorher Bürger haben ehe man Staatsunterthanen hat. Also | ||||||
| 34 | in Ansehung des Gemeinen Wesens geht das pactum civile vorher nur | ||||||
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