| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 130 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | Sache seyn würde obzwar wohl verwirken. Sie findet selbst bei Dienstboten | ||||||
| 02 | statt welche bestimmte mit ihrem möglichen Wunsche der Selbsterhaltung | ||||||
| 03 | zusammen bestehende Arbeiten für andere übernehmen können. | ||||||
| 04 | Ich kan in Ansehung der Glückseelichkeit überhaupt nicht sagen: ich | ||||||
| 05 | soll schlechthin weil es sehr zweifelhaft ist ob ich auch kann. Ich kann in Ansehung | ||||||
| 06 | der Errichtung eines gemeinen Wesens nicht sagen ich soll schlechthin | ||||||
| 07 | weil ich als Privatmensch wirklich nicht kann: Aber ich soll doch alle | ||||||
| 08 | moralische Bedingungen die jederzeit in meiner freyen Willkühr liegen | ||||||
| 09 | erfüllen um mich zu diesem Zustande so viel an mir ist zu schicken. | ||||||
| 10 | Das Recht der Menschen als Zwangsrecht muß nicht blos auf dem | ||||||
| 11 | Begriffe einer Pflicht die man jemand zumuthen kan beruhen sondern | ||||||
| 12 | setzt auch eine Macht voraus andere zu zwingen unserm Recht gnüge | ||||||
| 13 | zu thun. Diese Macht ist nun entweder eine solche welche bloßen Privatgesetzen | ||||||
| 14 | eines jeden (die ihm die Vernunft selbst allein vorschreibt) oder | ||||||
| 15 | den öffentlichen Gesetzen eines über alle (in einer gewissen Gemeinschaft | ||||||
| 16 | stehende) gebietenden Willens gemäs ist. Jene ist eine Privatmacht diese | ||||||
| 17 | eine öffentliche Macht. Der rechtliche Zustand (status iuridicus) der | ||||||
| 18 | Menschen unter öffentlichen Gesetzen ist der bürgerliche Zustand und das | ||||||
| 19 | Ganze vieler in diesem Zustande verbundener Menschen das Gemeine | ||||||
| 20 | Wesen. Also hat das Gemeine Wesen auch eine öffentliche Macht (vis | ||||||
| 21 | publica) für sich. | ||||||
| 22 | Die drey Sätze der Theorie sind richtig. Also kan wohl der Unterthan | ||||||
| 23 | eine Verfassung die nicht jenen Principien gemäs ist umstoßen. Nein | ||||||
| 24 | weder durch geheime Abtrünigmachung noch durch Aufruhr weil es | ||||||
| 25 | 1. ohne Recht geschehen würde (indem dazu das Erlaubnisgesetz fehlt) | ||||||
| 26 | 2. Auch wieder das Recht wenn nicht des Fürsten doch des Mitunterthans | ||||||
| 27 | gehandelt werden würde. | ||||||
| 28 | Aber auf die Art kan es niemals besser werden und jene Sätze | ||||||
| 29 | gelten in der Theorie aber nicht in der Praxis. | ||||||
| 30 | Man könnte zu N. II lit. c sagen Wenn was in der Theorie gilt | ||||||
| 31 | auch in der praxi gelten müßte (wie das so N. I war) so würde man sagen | ||||||
| 32 | können wenn eine Verfassung nicht nach dem Socialcontract eingerichtet | ||||||
| 33 | ist so haben die Unterthanen die Befugnis die wirkliche umzukehren und | ||||||
| 34 | eine neue zu stiften. Oder auch es lasse sich nach der Vorschrift aus dem | ||||||
| 35 | Naturzustande in einen solchen gesetzlichen leicht übergehen welches doch | ||||||
| 36 | die Geschichte wiederlegt. - Antwort - Ich kan nur aus der Nothwendigkeit | ||||||
| [ Seite 129 ] [ Seite 131 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||