| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 129 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | eine allgemeine (der Natur und dem freyen Willen) gesetzgebende Vernunft | ||||||
| 02 | zu allen seinen Zwecken zusammen stimmen kann (oder würde.) | ||||||
| 03 | Glückseeligkeit ist etwas was die Natur geben kann. Das Bewustseyn | ||||||
| 04 | daß man ihrer Würdig sey kan nur die Vernunft in der den Gesetzen | ||||||
| 05 | gemäßen Freyheit geben. | ||||||
| 06 | Wenn ein Gesetz der Handlung nothwendig mit der Vorstellung die | ||||||
| 07 | eine Lust bey sich führt verbunden seyn muß so ist die Lust sittlich (intellectuel) | ||||||
| 08 | Wenn aber eine Vorstellung mit einer Lust verbunden ist die | ||||||
| 09 | von einem Object herkommt ohne daß die Vorstellung eines Gesetzes | ||||||
| 10 | der Handlung dazu erforderlich ist so ist die Lust sinnlich und gehört zur | ||||||
| 11 | Glückseligkeit. Die letzte kan uns die Natur geben die erste können wir nur | ||||||
| 12 | uns selbst geben. Die Lust aus der Befolgung des Gesetzes gehört garnicht | ||||||
| 13 | zur Glückseelichkeit sondern zur Würdigkeit glücklich zu seyn und ist Beyfall | ||||||
| 14 | nicht Genuß. | ||||||
| 15 | Zweite Seite | ||||||
| 16 | nicht blos der Begriff der äußeren Freyheit sondern auch von der | ||||||
| 17 | Wirklichen Freyheit ohne seine Einwilligung von der Willkühr anderer | ||||||
| 18 | nicht abzuhängen. | ||||||
| 19 | Alle Rechtsgesetze müssen aus der Freiheit derer hervorgehen die | ||||||
| 20 | ihnen gehorchen sollen. Denn das Recht selbst ist nichts Anders als die | ||||||
| 21 | Einschränkung der Freyheit des Menschen (in äußerm Gebrauch) auf die | ||||||
| 22 | Bedingung ihrer Zusammenstimmung derselben mit der Freyheit von | ||||||
| 23 | jedermann. Daher die bürgerliche Verfassung als ein rechtlicher Zustand | ||||||
| 24 | unter öffentlichen Gesetzen durchgängige Freyheit eines jeden Gliedes | ||||||
| 25 | des Gemeinen Wesens als erste Bedingung enthält (nicht die ethische, | ||||||
| 26 | auch nicht blos die juridische, sondern die politische Freyheit) Diese besteht | ||||||
| 27 | darin daß jeder seine Wohlfarth nach seinen Begriffen suchen kan und | ||||||
| 28 | auch nicht einmal als Mittel zum Zweck seiner eigenen Glückseeligkeit | ||||||
| 29 | von andern und nach derer ihren Begriffen gebraucht werden kann | ||||||
| 30 | sondern blos nach dem seinigen. Wenn gleich die Erhaltung des Ganzen | ||||||
| 31 | status einer so geschützten Freyheit (worunter also die Sicherheit des | ||||||
| 32 | Eigenthums mit begriffen ist) so ist dieses ein salus publicum d. i. die | ||||||
| 33 | Erhaltung dieses Zustandes der Freyheit - Diese Freyheit kann keiner | ||||||
| 34 | weggeben weil er dann aufhören würde ein Recht zu haben und eine | ||||||
| [ Seite 128 ] [ Seite 130 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||