Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 464  | 
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| 01 | Vernunft zu überlassen sondern dem thierischen Instinct anzuvertrauen | ||||||
| 02 | zum Erlaubnisgesetz geworden ist | ||||||
| 03 | Wenn nun die dingliche Art des Gebrauchs den ein Mensch von den | ||||||
| 04 | Geschlechtsorganen eines Andern unmittelbar zu seiner Belustigung | ||||||
| 05 | (nicht zu anderen Zwecken) macht Genuß genannt wird so ist das | ||||||
| 06 | der der Handlung und dem Gegenstande selbst gerade angemessene Ausdruck. | ||||||
| 07 | Wer wollte auch bey der nicht ungewöhnlichen obzwar platten | ||||||
| 08 | Sprache „einen für Liebe aufessen zu wollen” (wovon der Kuß eine Art | ||||||
| 09 | von Versuch ist) an cannibalische Mahlzeiten denken, die für Schlund und | ||||||
| 10 | Magen bestimmt sind gnug daß der Mensch gleich als eine Sache dem | ||||||
| 11 | Anderen nicht seiner Persönlichkeit nach zum Mittel seiner Absicht sondern | ||||||
| 12 | auf dingliche Art unmittelbar zur Lust eines anderen zu dienen befugt ist | ||||||
| 13 | wenn er sich nur den Bedingungen unterwirft unter denen indem er sich | ||||||
| 14 | einer anderen Person als das Seine hingiebt er doch diese und dadurch | ||||||
| 15 | auch sich selbst wechselseitig in der Gemeinschaft des Leibes erwirbt: | ||||||
| 16 | welches die Ehe ist. | ||||||
| 17 | Daß der Ehevertrag ein beliebiger nicht unter Voraussetzung der | ||||||
| 18 | Wechselseitigen Beywohnung genöthigter Vertrag sey d.i. daß wenn sich | ||||||
| 19 | zwey Personen verschiedenen Geschlechts einander fleischlich genießen | ||||||
| 20 | wollen es nur durch die Ehe geschehen könne ist im obigen enthalten. — | ||||||
| 21 | Daß aber und wie durch Abschließung desselben nicht blos ein persönliches | ||||||
| 22 | Recht auf wechselseitige pflichtmäßige Prästationen (mutuum adiutorium) | ||||||
| 23 | sondern ein auf dingliche Art personliches Recht erworben werde und | ||||||
| 24 | die Behandlung eines Theils durch den anderen dem Verhältnisse einer | ||||||
| 25 | Person nicht blos gegen eine Person sondern auch als gegen eine Sache | ||||||
| 26 | analog seyn könne muß noch bewiesen werden. | ||||||
| 27 | Ein Theil verhält sich zu dem anderen als eine Person zu einem | ||||||
| 28 | nicht blos brauchbaren Gegenstande (Mittel seiner Zwecke), sondern | ||||||
| 29 | auch als einem verbrauchbaren körperlichen Dinge (res fungibilis) | ||||||
| 30 | eben darum weil es ein leiblicher nicht blos intelligibeler Besitz ist wie in | ||||||
| 31 | dem einen ihm gethanen Versprechen etwas zu leisten der ganz dem pers lichen | ||||||
| 32 | Rechte anheimfällt. — Denn ein Theil kann von dem anderen | ||||||
| 33 | fleischliche Beywohnung fordern welches eine Handlung enthalt wodurch | ||||||
| 01 Vernunft δ so | |||||||
| 02 zum Erlaubnisgesetz g.Z., erste Fassung: gesetzlich | |||||||
| 04 zu v.a. zur | |||||||
| 06 und — selbst g.Z., rechts daneben. | |||||||
| 12 eines anderen g.Z. | |||||||
| 18 Wechselseitigen δ fleischlichen sey g.Z. wenn δ beyde Geschlecht | |||||||
| 21 aber δ durch | |||||||
| 27 Erst angesetzt δ: Beyde Theile verhalten sich ge | |||||||
| 27 u. 29 einem v.a. einer | |||||||
| 29 verbrauchbaren δ Substanz | |||||||
| 32 Den statt: Denn anderen δ Bey | |||||||
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