Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 464

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Vernunft zu überlassen sondern dem thierischen Instinct anzuvertrauen      
  02 zum Erlaubnisgesetz geworden ist      
           
  03 Wenn nun die dingliche Art des Gebrauchs den ein Mensch von den      
  04 Geschlechtsorganen eines Andern unmittelbar zu seiner Belustigung      
  05 (nicht zu anderen Zwecken) macht Genuß genannt wird so ist das      
  06 der der Handlung und dem Gegenstande selbst gerade angemessene Ausdruck.      
           
  07 Wer wollte auch bey der nicht ungewöhnlichen obzwar platten      
  08 Sprache „einen für Liebe aufessen zu wollen” (wovon der Kuß eine Art      
  09 von Versuch ist) an cannibalische Mahlzeiten denken, die für Schlund und      
  10 Magen bestimmt sind gnug daß der Mensch gleich als eine Sache dem      
  11 Anderen nicht seiner Persönlichkeit nach zum Mittel seiner Absicht sondern      
  12 auf dingliche Art unmittelbar zur Lust eines anderen zu dienen befugt ist      
  13 wenn er sich nur den Bedingungen unterwirft unter denen indem er sich      
  14 einer anderen Person als das Seine hingiebt er doch diese und dadurch      
  15 auch sich selbst wechselseitig in der Gemeinschaft des Leibes erwirbt:      
  16 welches die Ehe ist.      
           
  17 Daß der Ehevertrag ein beliebiger nicht unter Voraussetzung der      
  18 Wechselseitigen Beywohnung genöthigter Vertrag sey d.i. daß wenn sich      
  19 zwey Personen verschiedenen Geschlechts einander fleischlich genießen      
  20 wollen es nur durch die Ehe geschehen könne ist im obigen enthalten. —      
  21 Daß aber und wie durch Abschließung desselben nicht blos ein persönliches      
  22 Recht auf wechselseitige pflichtmäßige Prästationen (mutuum adiutorium)      
  23 sondern ein auf dingliche Art personliches Recht erworben werde und      
  24 die Behandlung eines Theils durch den anderen dem Verhältnisse einer      
  25 Person nicht blos gegen eine Person sondern auch als gegen eine Sache      
  26 analog seyn könne muß noch bewiesen werden.      
           
  27 Ein Theil verhält sich zu dem anderen als eine Person zu einem      
  28 nicht blos brauchbaren Gegenstande (Mittel seiner Zwecke), sondern      
  29 auch als einem verbrauchbaren körperlichen Dinge (res fungibilis)      
  30 eben darum weil es ein leiblicher nicht blos intelligibeler Besitz ist wie in      
  31 dem einen ihm gethanen Versprechen etwas zu leisten der ganz dem pers lichen      
  32 Rechte anheimfällt. — Denn ein Theil kann von dem anderen      
  33 fleischliche Beywohnung fordern welches eine Handlung enthalt wodurch      
           
    01 Vernunft δ so      
    02 zum Erlaubnisgesetz g.Z., erste Fassung: gesetzlich      
    04 zu v.a. zur      
    06 und — selbst g.Z., rechts daneben.      
    12 eines anderen g.Z.      
    18 Wechselseitigen δ fleischlichen sey g.Z. wenn δ beyde Geschlecht      
    21 aber δ durch      
    27 Erst angesetzt δ: Beyde Theile verhalten sich ge      
    27 u. 29 einem v.a. einer      
    29 verbrauchbaren δ Substanz      
    32 Den statt: Denn anderen δ Bey      
           
           
     

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