Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 554 |
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| 01 | Phase ψ. |
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| 02 | Allgemeines. |
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7919. ψ4 (nach dem 13. Okt. 1788). L Bl. D 7. S. II. R I 202--203: |
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| 05 | S. II: Von der Schwierigkeit, die Regel (g nicht so wohl ) des Rechts | ||||||
| 06 | als der Sicherung seiner Rechte für Staaten bestimmt zu geben, ist beynahe | ||||||
| 07 | unüberwindlich. Wäre man sicher wegen Erwiederung der Gerechtigkeit, | ||||||
| 08 | so würde Alles bestimmt seyn. Aber diese Unsicherheit, die gleichsam vertragsmäßig | ||||||
| 09 | ist, macht, daß in einem solchen Stande der Ungerechtigkeit | ||||||
| 10 | keine Regel übrig bleibt als die, sein Verfahren so einzurichten, daß daraus | ||||||
| 11 | ein wechselseitiges Vertrauen entspringen könne welches und eine | ||||||
| 12 | allgemeine Mentalverbindung, es zu erhalten, gleich als ob es ein status | ||||||
| 13 | civilis wäre. | ||||||
| 14 | Das Nothrecht entspringt nicht aus der physischen Noth im Gegensatze | ||||||
| 15 | gegen Pflicht sondern der moralischen Nothwendigkeit, die einer | ||||||
| 16 | größeren nachstehen muß, z. B. Eltern umkommen zu lassen, um seine | ||||||
| 17 | Kinder zu erhalten. | ||||||
| 18 | Der Staat kan keinen zwingen, glücklich zu seyn oder Andere glücklich | ||||||
| 19 | zu machen, sondern mus jedermanns freyheit sichern. Daraus folgt, daß, | ||||||
| 20 | weil alle Staatsverfassung nichts anderes als der Zustand eines wechselseitigen | ||||||
| 21 | Gesetzmäßigen Zwanges der Bürger ist, den nur der souverain | ||||||
| 22 | ausübt, das Princip der Staatsverfassung nicht die Glückseeligkeit der | ||||||
| 23 | Bürger, sondern diese nur allenfals als Mittel zu dem eigentlichen Zwecke | ||||||
| 24 | seyn könne. | ||||||
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