Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 515 |
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| 01 | De potestate legislatoria. Exsecutoria et inspectoria. |
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| 02 | § 113--119. |
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7780. ρ? ο? J 96. |
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| 04 | (s a ) Die Staatsverwaltung und regirung ist nicht einerley. Der Printz | ||||||
| 05 | regirt, wenn er nach seinen Sachen sieht; er verwaltet, wenn er sie selber | ||||||
| 06 | führt. Es geht immer besser, wenn er nur regirt, d. i. darauf sieht, daß | ||||||
| 07 | jeder seine Pflicht thue, bey der Gesetzgebung dabey ist und andren die | ||||||
| 08 | Verwaltung überläßt. Der Herr braucht nicht selbst die Pferde zu regiren | ||||||
| 09 | noch wie Nero zu Kutschiren. Er braucht so gar nicht einmal dessen Handwerk | ||||||
| 10 | zu verstehen. Wenn er nur versteht, wenn die Pferde gut seyn und | ||||||
| 11 | wie viel oder wie gut er was verlangen kann, und darauf sieht, daß jener | ||||||
| 12 | die guten Thiere, die ihm arbeiten sollen, nicht verhungern lasse oder sie | ||||||
| 13 | übertreibe, so geht alles gut. Auch so gar muß er kein Soldat seyn, | ||||||
| 14 | aber doch es zu beurtheilen wissen, denn er wird sonst einen Stand vor | ||||||
| 15 | dem andern schätzen. Er muß keinen Liebling haben. Wenn er die administration | ||||||
| 16 | andern überläßt und nur die Aufsicht Uber sie führt, so hat das | ||||||
| 17 | auch diesen Vortheil, daß der Haß nicht auf ihn sondern den minister fällt. | ||||||
7781. ρ? ο?? J 98. |
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| 19 | Der Souverain giebt Gesetze, regirt (nicht administrirt) und inspicirt | ||||||
| 20 | die Gerechtigkeit. Er muß nicht administriren, denn das ist ein actus | ||||||
| 21 | singularis, der unter dem Gesetze steht, welcher unrecht seyn kan | ||||||
| 22 | und wieder welchen ein Schutz im Staate seyn muß. Sein Wille gehet | ||||||
| 23 | nicht auf einen actum singularem, da ein Fall unter dem Gesetze subsumirt | ||||||
| 24 | wird (in dieser subsumtion kann allein das Unrecht bestehen aber | ||||||
| 25 | nicht in der sanction der Gesetze, weil die allein das Recht bestimmen); | ||||||
| 26 | dergleichen das directorium, das Gouvernement und Magistraete thun; | ||||||
| 27 | denen der Souverain durch den Minister seinen Willen kund thut. Ob er | ||||||
| 28 | aber gleich nicht administrirt, so regirt er doch, indem er das gouvernement | ||||||
| 29 | einsetzt, absetzt und so weiter. Er ist Oberrichter (inspector). | ||||||
| 30 | Er spricht kein Urtheil im besondern Falle sondern setzt andere Richter | ||||||
| 31 | ein oder auch ein Ausserordentlich gericht, weil dieses wiederum eine allgemeine | ||||||
| 32 | Handlung ist, da er aus dem Volk selbst die Hülfe vor ihr Recht | ||||||
| 33 | nimmt und sich also das Volk selbst recht spricht. Auf ihm haftet also kein | ||||||
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