Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 544 |
||||||||
Zeile:
|
Text:
|
Verknüpfungen:
|
|
|||||
| 01 | Wo der Adel auch erblich reich ist und bleibt, kan es einen Character | |||||||
| 02 | geben, e. g. in England. | |||||||
| 03 | Bey dem Character der Gattung anzumerken — den Mangel der Aufrichtigkeit | |||||||
| 04 | und offenherzigkeit — und die rivalitaet und daraus entspringende Schadenfreude. | |||||||
| 05 | Im grunde heißt es immer die Menschheit degradiren, gewisse | |||||||
| 06 | Menschen durch die Geburt als eine besondere Species ohne Rüksicht auf | |||||||
| 07 | Glüksgüter unter andre setzen. — Als ein die Souverainetaet einschrankender | |||||||
| 08 | Mittelstand wird der Adel venerirt, sonst beneidet und gehaßt. Wenn | |||||||
| 09 | die andern Stände auch ein gleiches Stimmrecht haben, namlich Bürger, | |||||||
| 10 | Bauren und Literaten, worunter die Geistliche: so ist der Adel als vornehmster | |||||||
| 11 | Landeigenthümer gut, aber nur in einem Staat, wo der Monarch | |||||||
| 12 | nicht souverain ist. | |||||||
| 13 | Das Thier säuft, frißt, (g verrekt ) gebaehrt, wirft, Junge, stirbt verreckt, | |||||||
| 14 | als todt ist es Aas &c &c. Der Mensch trinkt, ist, gebährt, Kinder, | |||||||
| 15 | ist nach dem Tode eine Leiche &c &c. Wenn Menschen nicht so unterschieden | |||||||
| 16 | sind oder dahin degradirt werden, so kan man sie nicht als Erbuntertahnen | |||||||
| 17 | betrachten, sie sind frey gebohren. Aber der freygebhorne ist darum noch | |||||||
| 18 | nicht adelich, d. i. zum Befehlen gebohren. Jeder wird als moglicher | |||||||
| 19 | Staatsbürger Gebohren; nur, damit er es werde, muß er ein Vermögen | |||||||
| 20 | haben, es sey in Verdiensten oder in Sachen. Erbunterthanigkeit und | |||||||
| 21 | Leibeigenschaft ist nur der Manier nach unterschieden. Denn wenn man | |||||||
| 22 | über seinen Stand disponiren kan, so kan man auch über seinen Leib disponiren. | |||||||
| 23 | Staatsunterthan ist jedermann und zwar erblich (?). Es muß | |||||||
| 24 | keine Misheurath geben, als blos den Sitten nach. Der Gemeine Mann | |||||||
| 25 | und der Vornehme Herr und Dame müssen nicht als Species, sondern | |||||||
| 26 | als Stellen im Staat unterschieden werden. Der ersteren Ehe ist sonst | |||||||
| 27 | nur Vermischung. S. II: Es kan außer dem oder denen, die zum | |||||||
| [ Seite 543 ] [ Seite 545 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
||||||||