| Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 205 | |||||||
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 | [ I. Kant: Vorarbeiten zur Vorrede und Einleitung in die Metaphysik der Sitten, (AA XXIII, 243) ] | |||||
| 02 | Auf die Kritik der praktischen Vernunft sollte das System, die | ||||||
| 03 | Metaphysik der Sitten, folgen, welches in metaphysische Anfangsgründe | ||||||
| 04 | der Rechtslehre und in eben solche für die Tugendlehre zerfällt (als | ||||||
| 05 | ein Gegenstück der schon gelieferten metaphysischen Anfangsgründe der | ||||||
| 06 | Naturwissenschaft), wozu die hier folgende Einleitung die Form des | ||||||
| 07 | Systems in beiden vorstellig und zum Theil anschaulich macht. | ||||||
| 08 | Die Rechtslehre als der erste Theil der Sittenlehre ist nun das, | ||||||
| 09 | wovon ein aus der Vernunft hervorgehendes System verlangt wird, | ||||||
| 10 | welches man die Metaphysik des Rechts nennen könnte. Da aber der | ||||||
| 11 | Begriff des Rechts als ein reiner, jedoch auf die Praxis (Anwendung auf | ||||||
| 12 | in der Erfahrung vorkommende Fälle) gestellter Begriff ist, mithin ein | ||||||
| 13 | metaphysisches System desselben in seiner Eintheilung auch auf die | ||||||
| 14 | empirische Mannigfaltigkeit jener Fälle Rücksicht nehmen müßte, um die | ||||||
| 15 | Eintheilung vollständig zu machen (welches zur Errichtung eines Systems | ||||||
| 16 | der Vernunft eine unerlaßliche Forderung ist), Vollständigkeit der Eintheilung | ||||||
| 17 | des Empirischen aber unmöglich ist, und, wo sie versucht wird | ||||||
| 18 | (wenigstens um ihr nahe zu kommen), solche Begriffe nicht als integrirende | ||||||
| 19 | Theile in das System, sondern nur als Beispiele in die Anmerkungen | ||||||
| 20 | kommen können: so wird der für den ersten Theil der Metaphysik der Sitten | ||||||
| 21 | allein schickliche Ausdruck sein metaphysische Anfangsgründe der | ||||||
| 22 | Rechtslehre: weil in Rücksicht auf jene Fälle der Anwendung nur Annäherung | ||||||
| 23 | zum System, nicht dieses selbst erwartet werden kann. Es wird | ||||||
| 24 | daher hiemit, so wie mit den (früheren) metaphysischen Anfangsgründen | ||||||
| 25 | der Naturwissenschaft, auch hier gehalten werden: nämlich das Recht, was | ||||||
| 26 | zum a priori entworfenen System gehört, in den Text, die Rechte aber, | ||||||
| 27 | welche auf besondere Erfahrungsfälle bezogen werden, in zum Theil weitläuftige | ||||||
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