Kant: AA VI, Die Religion innerhalb der ... , Seite 154 |
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01 | muß, daß etwas ein göttliches Gebot sei, um es als meine Pflicht anzuerkennen, | ||||||
02 | ist die geoffenbarte (oder einer Offenbarung benöthigte) | ||||||
03 | Religion: dagegen diejenige, in der ich zuvor wissen muß, daß etwas | ||||||
04 | Pflicht sei, ehe ich es für ein göttliches Gebot anerkennen kann, ist die | ||||||
05 | natürliche Religion. - Der, welcher bloß die natürliche Religion für | ||||||
06 | moralisch=nothwendig, d. i. für Pflicht, erklärt, kann auch der Rationalist | ||||||
07 | (in Glaubenssachen) genannt werden. Wenn dieser die Wirklichkeit aller | ||||||
08 | übernatürlichen göttlichen Offenbarung verneint, so heißt er Naturalist; | ||||||
09 | läßt er nun diese zwar zu, behauptet aber, daß sie zu kennen und für | ||||||
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