Kant: Briefwechsel, Handschriftliche Erklärung 5, Bestimmungen über sein Begräbnis. |
|||||||
|
|
|
|
||||
Bestimmungen über sein Begräbnis. | |||||||
1799. | |||||||
Ich will daß mein Begräbnis den dritten Tag nach meinem Tode | |||||||
unter Begleitung zweyer oder dreyer Kutschen mit meiner dazu erbetenen | |||||||
Umgangsfreunde früh Vormittags und zwar auf den neuen | |||||||
Kirchhof am Steindammschen Thor (wo auch Hippel eingesenkt worden | |||||||
ehe [er] in sein Majorat übergebracht ward) begraben worden | |||||||
nach Anleitung und im Beyseyn des dazu erbetenen Hrn. Regierungsrath | |||||||
Vigilantius (oder im Weigerungsfalle) HEn Professor Rinck etc. | |||||||
welche auch die Güte haben wollen ohne daß sich irgend einer meiner | |||||||
Verwandten dabey einmischen muß über die [dem] im Sterbehause zu | |||||||
reichende anständige Erfrischungen so wohl vor dem Hinzuge als dem | |||||||
Abtreten nach Rückfarth nach Belieben zu disponiren | |||||||
[ abgedruckt in : AA XII, Seite 391 ] [ Handsch. Erkl. 4 ] [ Handsch. Erkl. 6 ] [ Gesamtverzeichnis des Briefwechsels ] |