Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 462 |
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01 | Es muß also zuerst noch ärger werden als im statu naturali weil wenn | ||||||
02 | die Menschen auch alle gutartig wären doch die Verschiedenheit der | ||||||
03 | Meinungen sie untereinander in Gewaltthätigkeiten versetzen müßte. | ||||||
04 | Da wird man dann sagen: seht was aus eurer Freyheit und Gleichheit | ||||||
05 | herauskommt! - Die empirische Principien der Vereinigung scheitern | ||||||
06 | also insgesammt. Aber irgendwo, eben in einer großen Stadt die gleichsam | ||||||
07 | die Stellvertreter der Masse aller Aufklärer von allen Classen enthält | ||||||
08 | läßt sich eine deputation derselben und von diesem convent eine | ||||||
09 | departements Vereinigung denken welcher eine Vereinigung aus Noth | ||||||
10 | bewirkt die noch roh ist aber doch in Ansehung des Endzweks welcher nur | ||||||
11 | die Freyheit und Gleichheit nicht des Eigenthums sondern des Willens | ||||||
12 | und der Einheit desselben vorstellt und zugleich unter dem Nahmen eines | ||||||
13 | directorium die ausführende Gewalt enthält von wenig Personen deren | ||||||
14 | Zahl ungerade seyn muß und woraus die transscendentale Einheit | ||||||
15 | (a priori) hervorgehen muß. - Die oberste Gewalt kann nie als eingeschränkt | ||||||
16 | (inferior) gedacht werden; aber | ||||||
17 | Dritte Seite |
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18 | Nur durch und für das moralische Gesetz bekommen die theoretische | ||||||
19 | Ideen von Gott und Unsterblichkeit ihre (practische) Realität. | ||||||
20 | Vierte Seite |
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21 | Es muß einmal dahin kommen daß kein rechtlicher Mensch im Staat | ||||||
22 | ein Unterthan von einem anderen als dem Souverän nicht von einem | ||||||
23 | Privilegirten der doch selbst noch Unterthan ist werde. Leibeigener kann | ||||||
24 | niemand (rechtlicher) seyn selbst nicht vom Souverän aber wohl dienstpflichtig | ||||||
25 | aber nur zu gewissen Handlungen auf bestimmte Zeit nach der | ||||||
26 | er wieder frey ist. Der Unterherr eines Bodens (Adlicher) den er durch | ||||||
27 | sein freyes Gesinde nicht selbst bearbeiten kann muß als Inhaber auch | ||||||
28 | zugleich Besitzer desselben seyn (Bauer) als Staatsbürger nur daß der | ||||||
29 | Herr eine Servitut in denselben haben kann. | ||||||
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