Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 425

   
         
 

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  01 und da der biblische Theologe sich auch der Vernunftideen bedient mußte    
  02 ich sehen wie weit diese für sich selbst reichen und auf welche Art sie mit    
  03 jenen in Harmonie gebracht werden können Alles als Hypothese.    
         
  04 Die Sache wurde so vorgestellt wie sie zwischen der philosophischen    
  05 und theologischen Facultät nicht zwischen den ersten und den Geistlichen    
  06 und nicht vor dem Volk sondern dem Gelehrten publicum geführt ward.    
         
  07 Mein Buch ist keine Rede ans Volk denn dazu ist es viel zu gelehrt    
  08 und unverständlich sondern an die Facultäten um wie weit die Rechte    
  09 der biblisch theologischen im Verhältnis auf die philosophisch theologischen    
  10 gehen auszumachen weil beyde in Harmonie sollen gebracht werden.    
  11 Die höchste Instanz ist hier nicht als die im politischen sondern blos    
  12 gelehrten Gemeinen Wesen betrachtet. Die Volkslehre steht unter dem    
  13 politischen Oberhaupt des Gemeinen Wesens - die Rede ans Volk    
  14 gehört unter die Verordnungen des politischen Gemeinen Wesens die    
  15 an die Gelehrten unter die Facultäten.    
         
  16 Christus Schule, Apostel Gemeinde, Bischofe Kirche.    
         
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II.

[ I. Kant: Streit der Fakultäten -- Erster Abschnitt, 1798 (AA VII, 015) ]    
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Vorarbeiten zum ersten Abschnitt

   
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LBl F 5 R II 287

   
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Staatsverfassung

   
         
  21 Enthält 1) eine gesetzgebende Gewalt als Bedingung 2) eine regierende    
  22 Gewalt als das Bedingte nämlich nach Gesetzen jedem seine    
  23 Pflicht zu bestimmen durchs gouvernement und Magistrate 3) eine richterliche    
  24 Gewalt welche auf die Consequentz des Bedingten aus jener Bedingung    
  25 d. i. suum cuiqve zu bestimmen hinausgeht.    
         
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Nota zu den Oberen Facultäten

   
  27 Daß die Regierung aus einem vornehmlich an der Seeligkeit der    
  28 Unterthanen genommenen Interesse die theologische Facultät instruire    
  29 ist ungereimt - daß sie um die Unterthanen nicht in Schande und Strafe    
  30 gerathen zu lassen Justitzcomissarien halte ist eben so wenig ihre Absicht    
  31 imgleichen auch nicht der Genuß des Lebens der Unterthanen    
         
         
     

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