Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 425 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | und da der biblische Theologe sich auch der Vernunftideen bedient mußte | ||||||
02 | ich sehen wie weit diese für sich selbst reichen und auf welche Art sie mit | ||||||
03 | jenen in Harmonie gebracht werden können Alles als Hypothese. | ||||||
04 | Die Sache wurde so vorgestellt wie sie zwischen der philosophischen | ||||||
05 | und theologischen Facultät nicht zwischen den ersten und den Geistlichen | ||||||
06 | und nicht vor dem Volk sondern dem Gelehrten publicum geführt ward. | ||||||
07 | Mein Buch ist keine Rede ans Volk denn dazu ist es viel zu gelehrt | ||||||
08 | und unverständlich sondern an die Facultäten um wie weit die Rechte | ||||||
09 | der biblisch theologischen im Verhältnis auf die philosophisch theologischen | ||||||
10 | gehen auszumachen weil beyde in Harmonie sollen gebracht werden. | ||||||
11 | Die höchste Instanz ist hier nicht als die im politischen sondern blos | ||||||
12 | gelehrten Gemeinen Wesen betrachtet. Die Volkslehre steht unter dem | ||||||
13 | politischen Oberhaupt des Gemeinen Wesens - die Rede ans Volk | ||||||
14 | gehört unter die Verordnungen des politischen Gemeinen Wesens die | ||||||
15 | an die Gelehrten unter die Facultäten. | ||||||
16 | Christus Schule, Apostel Gemeinde, Bischofe Kirche. | ||||||
17 | II. |
[ I. Kant: Streit der Fakultäten -- Erster Abschnitt, 1798 (AA VII, 015) ] | |||||
18 | Vorarbeiten zum ersten Abschnitt |
||||||
19 | LBl F 5 R II 287 |
||||||
20 | Staatsverfassung |
||||||
21 | Enthält 1) eine gesetzgebende Gewalt als Bedingung 2) eine regierende | ||||||
22 | Gewalt als das Bedingte nämlich nach Gesetzen jedem seine | ||||||
23 | Pflicht zu bestimmen durchs gouvernement und Magistrate 3) eine richterliche | ||||||
24 | Gewalt welche auf die Consequentz des Bedingten aus jener Bedingung | ||||||
25 | d. i. suum cuiqve zu bestimmen hinausgeht. | ||||||
26 | Nota zu den Oberen Facultäten |
||||||
27 | Daß die Regierung aus einem vornehmlich an der Seeligkeit der | ||||||
28 | Unterthanen genommenen Interesse die theologische Facultät instruire | ||||||
29 | ist ungereimt - daß sie um die Unterthanen nicht in Schande und Strafe | ||||||
30 | gerathen zu lassen Justitzcomissarien halte ist eben so wenig ihre Absicht | ||||||
31 | imgleichen auch nicht der Genuß des Lebens der Unterthanen | ||||||
[ Seite 424 ] [ Seite 426 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |