Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 390 |
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01 | LBl E 76 R II 258-262 |
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02 | Erste Seite |
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03 | Pflichten sind Handlungen die nach einem unbedingten Gebote der | ||||||
04 | Vernunft nothwendig sind. Die Nöthigung zu solchen Handlungen heißt | ||||||
05 | Verbindlichkeit. Die moralische Beschaffenheit des Subjects durch die | ||||||
06 | bloße Idee der Pflicht zu Erfüllung derselben genöthigt zu werden ist | ||||||
07 | die Tugend; die Lehre alles dessen was zur Tugend gehört ist die Tugendlehre | ||||||
08 | (Ethik). | ||||||
09 | Die Tugendlehre geht daher auf alle Pflichten indem sie nur das | ||||||
10 | von dem Allgemeinen der Sittenlehre besonders in sich enthält daß sie | ||||||
11 | die Idee der Pflicht selbst zur Triebfeder macht. Die allgemeine Sittenlehre | ||||||
12 | aber geht überhaupt auf pflichtmäßige Handlungen die Triebfeder | ||||||
13 | dadurch das Subject dazu bestimmt wird mag in demselben seyn welche | ||||||
14 | sie wolle. - Die Nöthigung aber die nicht durch die Idee der Pflicht | ||||||
15 | geschieht d. i. die nicht eine solche ist welche die Vernunft des Subjects | ||||||
16 | über sich nach Freyheitsgesetzen ausübt (sich selbst zwingt) kan nur die | ||||||
17 | mit der Freyheit vereinbare Möglichkeit seyn von anderen zu solchen | ||||||
18 | Handlungen gezwungen zu werden und gegenseitig andere zu solchen | ||||||
19 | zu zwingen. | ||||||
20 | Also ist die Sittenlehre entweder die Rechtslehre oder die Tugendlehre. | ||||||
22 | Die Befugnis des Zwanges anderer (sie zu zwingen) gründet sich | ||||||
23 | aber auf die Persönlichkeit des Subjects und die freye Willkühr der | ||||||
24 | Person steht selbst unter der Idee ihrer Persönlichkeit wornach sie in Handlungen | ||||||
25 | die auf sie selbst gehen durch sich selbst genöthigt wird und moralisch | ||||||
26 | gezwungen nach der Analogie mit dem Zwange eines Anderen | ||||||
27 | und diese Verbindlichkeit gegen sich selbst kann also auch das Recht der | ||||||
28 | Menschheit in unserer eigenen Person heißen welches aller anderen | ||||||
29 | Verbindlichkeit vorgeht. | ||||||
30 | Zweite Seite |
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31 | Das Recht der Menschheit in unserer eigenen Person gehört also | ||||||
32 | noch nicht in die Tugendlehre weil sie auch nicht verlangt daß die Idee | ||||||
33 | der Pflicht gegen sich selbst zugleich die Triebfeder der Handlungen sey: | ||||||
34 | Es ist aber die oberste Bedingung aller Pflichtgesetze weil das Subject | ||||||
35 | sonst aufhören würde ein Subject der Pflichten (Person) zu seyn und zu | ||||||
36 | Sachen gezählt werden müßte. | ||||||
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