Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 374 |
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01 | und damit deiner Pflicht ein Genüge gethan. Man sieht ja daß die Maximen | ||||||
02 | nach diesen zweyerley Grundsätzen einander gerade entgegenstehen | ||||||
03 | und wenn ich die moralische (wie es überhaupt Pflicht ist) annehme die | ||||||
04 | pathologische schlechterdings und ohne daß eine Spuhr davon übrig bleibt | ||||||
05 | weichen müsse. | ||||||
06 | Der categorische Imperativ will nur denen die nur physiologisch | ||||||
07 | Vernunft zu brauchen gewohnt sind nicht in den Kopf so apodictisch ist | ||||||
08 | LBl E 21 R II 88-89, 90 |
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09 | Erste Seite |
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10 | Vorrede |
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11 | Schon die Benennung dieses Buchs: metaphysische Anfangsgründe | ||||||
12 | der Tugendlehre scheint pedantisches Geziere affectirter Scharfsinn | ||||||
13 | zu seyn als wenn was Tugend sey wodurch man zu ihr gelange und | ||||||
14 | welche edle Frucht sie liefere nicht wie Cicero gründlich wissen könnte | ||||||
15 | ohne doch sich in die Tiefen der Metaphysik deren Anblick schon abschreckend | ||||||
16 | ist einlassen wollte. - Mit der genaueren Abgemessenheit der | ||||||
17 | Principien der Rechtslehre verträgt sich wohl noch Metaphysik weil da | ||||||
18 | das Mein und Dein auf der Wage der Gerechtigkeit nach dem Grundsatz | ||||||
19 | der Gleichheit abgewogen werden soll. Aber in der Tugendlehre wo die | ||||||
20 | Pflicht nur auf einer Seite wirkt und kein Gegengewicht ist da scheint diese | ||||||
21 | Peinlichkeit der Bestimmung des Grades u. der der Gründe eitel zu seyn. | ||||||
22 | Daß in einer Metaphysik der Sitten die Ober Eintheilung in Rechtslehre | ||||||
23 | und Tugendlehre gemacht werden müsse ist in der systematischen | ||||||
24 | Vorstellung derselben gezeigt worden. - Ingleichen läßt sich wohl einsehen | ||||||
25 | daß der erste Theil nämlich Rechtslehre wiederum einer Metaphysik | ||||||
26 | bedürfe aber daß Tugendlehre auch besonderer metaphysischer | ||||||
27 | Anfangsgründe nöthig habe will nicht einleuchten. Denn in der Rechtslehre | ||||||
28 | kommt es auf die bloße Form an wo vom Zweck (der Materie) als | ||||||
29 | Object abstrahirt wird und die formale Principien sind allemal metaphysisch. | ||||||
30 | Dagegen hat Tugendlehre als Lehre der Weisheit von Zwecken | ||||||
31 | zu reden die sich zu setzen es als Pflicht vorgestellt wird das Wohl in uns | ||||||
32 | und Andern zu befördern und da scheint es daß schon die allgemeine | ||||||
33 | Metaphysik der Sitten dazu hinreichend sey und nicht noch eine besondere | ||||||
34 | Metaphysik der Tugend dazu kommen dürfe weil diese nur die Ausübung | ||||||
35 | vorschreibt. | ||||||
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