Kant: AA XXIII, VII. Lose Blätter zum ... , Seite 370 |
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01 | würde den Ehrenpunct des Weiblichen die Achtung aber für die öffentliche | ||||||
02 | Meynung ohne welche das Männliche als ein solches im gemeinen | ||||||
03 | Wesen betrachtet seinen freywillig angenommenen Werth verlieren | ||||||
04 | würde den Männlichen Ehrenpunct ausmachen - die Kriegsehre und | ||||||
05 | der Zucht u. Ehrbarkeit enthalten die zwey Ehrenpuncte - Sich nicht | ||||||
06 | vor dem Tod zu fürchten und sich mit Gefahr desselben selbst Satisfaction | ||||||
07 | zu nehmen gehört zur Kriegsehre so wie alles eher als die | ||||||
08 | Meynung der Keuschheit zu verlieren zum Weiblichen Ehrenpunct - | ||||||
09 | Der Kriegsmann mag seine Gläubiger unbezahlt lassen seines Freundes | ||||||
10 | Weib oder Tochter verführen u. s. w. das trifft nicht seinen Ehrenpunct | ||||||
11 | denn seine Classe leidet im Wesentlichen ihrer Bestimmung dadurch | ||||||
12 | keinen Abbruch. Eben so in der Ehe Galanterie treiben trift | ||||||
13 | noch nicht den Weiblichen Ehrenpunct denn diese Classe leidet dadurch | ||||||
14 | nicht in ihren Wesentlichen Absichten nämlich sich nicht wohlfeileren | ||||||
15 | Kaufs als unter Bedingung der Ehe wegzugeben. Adlicher - Edler: | ||||||
16 | Duell - Um Ehre muß sich ein jeder selbst verdient gemacht haben: | ||||||
17 | Sie kann nicht anerben wohl aber Eigenthum welches aber eigentlich | ||||||
18 | keine persönliche Ehre erwirbt. Gewalt kan dem Oberhaupt des | ||||||
19 | Staats anerben aber keine Unterthanen. Sonst haben diese ihre | ||||||
20 | Mursas welche als Unterthanen des Chans | ||||||
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