Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 347 |
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01 | Rechte beziehen sich immer auf andere Menschen und wenn nicht ein | ||||||
02 | Rechtsprincip für beyde da ist so ist im Fall des Widerstreits der Anspruch | ||||||
03 | die Bestimmung des Rechts eines jeden nur in einem für beyde a priori | ||||||
04 | gültigen d. i. in einem öffentlichen Rechtsgesetz möglich. | ||||||
05 | Das öffentliche Recht ist der Inbegriff öffentlicher Gesetze (d. i. | ||||||
06 | solcher die durch einen machthabenden Gesetzgeber allen denen eine | ||||||
07 | Pflicht obliegt verkündigt werden). - Sollen nun diese Gesetze a priori | ||||||
08 | durch die Vernunft erkennbar seyn so können sie aus nichts anders als der | ||||||
09 | Idee eines gemeinschaftlichen Willens der dem Obersten Gesetzgeber beygelegt | ||||||
10 | wird (der Idee desselben) hervorgehen nur daß der declarirte Wille | ||||||
11 | einer wirklichen Person beygelegt werden muß. Ohne diese hat der Begrif | ||||||
12 | des Rechts keine bestimmte Qvelle der Ausführung nämlich der wirklichen | ||||||
13 | Verbindung des Willens aller zu einem Willen des Ganzen. | ||||||
14 | Das öffentliche Recht ist das desjenigen der nur befiehlt und nicht | ||||||
15 | gehorcht. Das Privatrecht ist wechselseitig. Ohne ein öffentliches ist es | ||||||
16 | der status naturalis und eine bloße Idee der Möglichkeit einer Rechtspflege. | ||||||
18 | Der Staat ist ein Volk das sich selbst beherrscht. Die Fascikeln aller | ||||||
19 | Nerven die zusammen die Gesetzgebung ausmachen. Das sensorium | ||||||
20 | commune des Rechts aus ihrer Zusammenstimmung. 3. Die facultas | ||||||
21 | locomotiva der Regierung. | ||||||
22 | LBl F 17 R II 340-341 |
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23 | Erste Seite |
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24 | Das Begnadigungsrecht aber entweder das der Minderung oder der | ||||||
25 | gänzlichen Erlassung der Strafe ist schwerer einzusehen als das Strafrecht. | ||||||
26 | In Verbrechen eines Unterthans gegen einen Andern findet es gar nicht | ||||||
27 | statt denn derjenige Wille der die öffentliche Gerechtigkeit zu oberst verwaltet | ||||||
28 | kann dem was jedem von rechtswegen zukommt nichts weder zusetzen | ||||||
29 | noch abnehmen. - Aber das Oberhaupt des Staats kann das Urtheil | ||||||
30 | des bürgerlichen Gerichts über die Strafe für die Beleidigung die ihm | ||||||
31 | selbst von Unterthanen wiederfährt (crimen laesae majestatis) mildern | ||||||
32 | oder gar aufheben weil er seiner Gnugthuung entsagen kann: Es sey denn | ||||||
33 | daß das Vergehen Gefahr für das Volk bey sich führete. Dieses Recht ist | ||||||
34 | das eigentliche und einzige Majestätsrecht. | ||||||
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