Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 332

   
         
 

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  01 Habere (echein) est poßidere. Poßeßio est vel phaenomenon    
  02 vel noumenon. Man kann nicht sagen ich besitze ein Recht weil nicht    
  03 das Recht sondern nur ich afficirt werden kann sondern ich besitze etwas    
  04 durchs Recht iure d. i. nicht blos rechtmäßig (iuste) sondern rechtlich    
  05 iuridice und wenn dieser Besitz nicht zugleich physisch ist mere iuridice    
  06 Ich besitze etwas (nach Gesetzen der Freyheit) rechtlich wenn ich nach    
  07 diesen Gesetzen davon Gebrauch machen kann also so fern dieser Besitz    
  08 nicht blos auf Naturbedingungen restringirt ist.    
         
  09

Zweite Seite

   
         
  10 a) Ein äußerer blos=rechtlicher Besitz ist möglich, d. i. es ist möglich    
  11 durch meine bloße Willkühr andere von dem Gebrauche eines Objects abzuhalten    
  12 (ein analytischer Satz der Einschränkung der Freyheit anderer    
  13 durch die meinige). - Denn setzet es wäre nicht möglich so würde meine    
  14 Willkühr gar kein äußeres Object haben können sondern nur mich selbst    
  15 und das Recht der Freyheit meiner eigenen Person - Unter der Voraussetzung    
  16 aber daß Objecte meiner Willkühr außer mir sind welche auch zugleich    
  17 Objecte der Willkühr Anderer die der meinigen im Gebrauch desselben    
  18 wiederstreitet seyn können muß es ein Rechtsgesetz geben welches jedes    
  19 seine Willkühr auf Bedingungen der Freyheit von jedermann einschränkt.    
  20 Dieses Gesetz muß aber a priori vor allem äußeren Gebrauch der Willkühr    
  21 mithin vor allem physischen Besitz als der durch dasselbe nur erlaubt    
  22 gemacht werden kann vorher gehen und doch den Begrif des äußeren Besitzes    
  23 (als welcher die Bedingung des Rechts oder Unrechts was jemandem    
  24 von einem andern geschehen kan enthält) enthalten. Ein solcher Begrif    
  25 aber ist der Begrif eines intellectuellen Besitzes d. i. der Besitz des    
  26 Rechts den äußern Gegenstand zu gebrauchen ohne auf den physischen    
  27 zu sehen, welcher eigentlich ein Besitz des Objects durch die Vernunft    
  28 unter Rechtsgesetzen ist und also ein blos rechtlicher Besitz. Ein solcher also    
  29 ist möglich.    
         
         
  30 Thesis Vorausgesetzt daß es einen Gegenstand meiner Willkühr    
  31 außer mir gebe so ist es möglich ihn als das Meine zu haben. Denn als    
  32 Gegenstand meiner Willkühr steht er in meiner Gewalt ihn zu gebrauchen    
         
     

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