Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 325 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | den ein Anderer von einem Gegenstande macht der nicht in meinem | ||||||
02 | Besitz ist lädirt werden kann so ist es unmöglich anderen im Gebrauch | ||||||
03 | desselben rechtlich zu wiederstehen folglich auch unmöglich etwas außer | ||||||
04 | mir als das Meine zu haben (selbst wiedersprechend ihn als einen Gegenstand | ||||||
05 | meiner Willkühr anzusehen) | ||||||
06 | Auflösung Der Begrif des Besitzes in der Thesis ist nicht derselbe | ||||||
07 | als in der Antithesis folglich kein wahrer Wiederstreit beyder Behauptungen; | ||||||
08 | beyde Sätze können wahr seyn. Denn in der Thesis wird | ||||||
09 | der Besitz nach einem reinen Verstandesbegriffe gedacht wie es nothwendig | ||||||
10 | ist, wenn ich ihn unmittelbar unter den Vernunftbegrif vom Recht subsumiren | ||||||
11 | soll (Er ist die zehnte Categorie des Aristoteles, habere; im | ||||||
12 | critischen System aber eine Prädicabile der Categorie der Ursache). | ||||||
13 | Er ist, auf Rechtsbegriffe bezogen poßeßio noumenon. Ich denke mir | ||||||
14 | dadurch nur einen mit mir nicht natürlicherweise verknüpften Gegenstand | ||||||
15 | meines Vermögens denselben zu gebrauchen wie übrigens dieser Gegenstand | ||||||
16 | als Object meiner Handlung in Beziehung auf mich bestimmt seyn | ||||||
17 | möge davon wird hier abstrahirt, in der Antithesis aber wird der Gegenstand | ||||||
18 | als in Raum und Zeit existirend mithin der Begrif des Besitzes als | ||||||
19 | poßeßio phaenomenon gedacht (gemäs dem Schematism der Verstandesbegriffe). | ||||||
20 | Da nun die reine Verstandes Begriffe nicht an sich von | ||||||
21 | ihren Schematen abhängen und auf deren Bedingungen eingeschränkt | ||||||
22 | sind sondern auf Gegenstände überhaupt ausgedehnt werden können, | ||||||
23 | der Begrif vom Recht aber als Vernunftbegrif gar keines Schema | ||||||
24 | fähig ist und unmittelbar nur auf den Verstandesbegrif des Besitzes geht | ||||||
25 | unter dem auch der Besitz in der Erscheinung steht so ist klar daß was in | ||||||
26 | der Thesis gilt auch in der Antithesis vom Besitz gelten könne obgleich | ||||||
27 | nicht umgekehrt Wenn wir von allen Bedingungen die den Gegenständen | ||||||
28 | der Sinne nothwendig anhängen abstrahiren welches wir blos | ||||||
29 | vom Recht überhaupt reden dessen allgemeine Gesetze als Gesetze der | ||||||
30 | Freyheit ganz von der reinen Vernunft ausgehen so machen die letztere | ||||||
31 | die Principien aus nach welchen auch das Recht in Ansehung der Sinnengegenstände | ||||||
32 | beurtheilt werden muß. - Weil das aber zum Erkentnis der | ||||||
33 | Beurtheilung dessen was in der Erfahrung recht oder unrecht ist hinreichen | ||||||
34 | so muß noch | ||||||
[ Seite 324 ] [ Seite 326 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |