Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 325

   
         
 

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  01 den ein Anderer von einem Gegenstande macht der nicht in meinem    
  02 Besitz ist lädirt werden kann so ist es unmöglich anderen im Gebrauch    
  03 desselben rechtlich zu wiederstehen folglich auch unmöglich etwas außer    
  04 mir als das Meine zu haben (selbst wiedersprechend ihn als einen Gegenstand    
  05 meiner Willkühr anzusehen)    
         
  06 Auflösung Der Begrif des Besitzes in der Thesis ist nicht derselbe    
  07 als in der Antithesis folglich kein wahrer Wiederstreit beyder Behauptungen;    
  08 beyde Sätze können wahr seyn. Denn in der Thesis wird    
  09 der Besitz nach einem reinen Verstandesbegriffe gedacht wie es nothwendig    
  10 ist, wenn ich ihn unmittelbar unter den Vernunftbegrif vom Recht subsumiren    
  11 soll (Er ist die zehnte Categorie des Aristoteles, habere; im    
  12 critischen System aber eine Prädicabile der Categorie der Ursache).    
  13 Er ist, auf Rechtsbegriffe bezogen poßeßio noumenon. Ich denke mir    
  14 dadurch nur einen mit mir nicht natürlicherweise verknüpften Gegenstand    
  15 meines Vermögens denselben zu gebrauchen wie übrigens dieser Gegenstand    
  16 als Object meiner Handlung in Beziehung auf mich bestimmt seyn    
  17 möge davon wird hier abstrahirt, in der Antithesis aber wird der Gegenstand    
  18 als in Raum und Zeit existirend mithin der Begrif des Besitzes als    
  19 poßeßio phaenomenon gedacht (gemäs dem Schematism der Verstandesbegriffe).    
  20 Da nun die reine Verstandes Begriffe nicht an sich von    
  21 ihren Schematen abhängen und auf deren Bedingungen eingeschränkt    
  22 sind sondern auf Gegenstände überhaupt ausgedehnt werden können,    
  23 der Begrif vom Recht aber als Vernunftbegrif gar keines Schema    
  24 fähig ist und unmittelbar nur auf den Verstandesbegrif des Besitzes geht    
  25 unter dem auch der Besitz in der Erscheinung steht so ist klar daß was in    
  26 der Thesis gilt auch in der Antithesis vom Besitz gelten könne obgleich    
  27 nicht umgekehrt Wenn wir von allen Bedingungen die den Gegenständen    
  28 der Sinne nothwendig anhängen abstrahiren welches wir blos    
  29 vom Recht überhaupt reden dessen allgemeine Gesetze als Gesetze der    
  30 Freyheit ganz von der reinen Vernunft ausgehen so machen die letztere    
  31 die Principien aus nach welchen auch das Recht in Ansehung der Sinnengegenstände    
  32 beurtheilt werden muß. - Weil das aber zum Erkentnis der    
  33 Beurtheilung dessen was in der Erfahrung recht oder unrecht ist hinreichen    
  34 so muß noch    
         
         
     

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