Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 324 |
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01 | allen Erfolg seyn und durch den allgemeinen Wiederstreit vernichtet | ||||||
02 | werden würde. | ||||||
03 | 3. Die erste Besitznehmung also wiederspricht nicht dem Rechte | ||||||
04 | Anderer (lex iusti) eben darum weil sie die erste ist d. i. kein anderer | ||||||
05 | schon Besitz von einem Boden genommen hat - aber ist als eigenmächtig | ||||||
06 | doch noch kein rechtlicher Act, der andere verbindet weil er nur gegen | ||||||
07 | Sachen ausgeübt wird mithin kein Act wodurch ein Boden erworben wird. | ||||||
08 | Aber die Besitznehmung die der Idee eines möglichen u. a priori objectiv | ||||||
09 | nothwendigen collectiv=allgemeinen Willens gemäs mit dem Princip | ||||||
10 | des ursprünglichen Gesammtbesitzes des Bodens zusammenstimmt ist | ||||||
11 | doch der erste rechtliche Act der die conditio sine qua non der ersten Erwerbung | ||||||
12 | (denn eine muß die erste seyn) ausmacht und ein negativer Erwerb | ||||||
13 | ist andere (nach der lex iuridica) so lange abzuhalten jenen im Besitze des | ||||||
14 | Platzes zu stöhren (den Besitz als intellectuell anzunehmen) bis der vereinigte | ||||||
15 | Wille und der Zustand der äußern Gesetzgebung eingetreten ist | ||||||
16 | (lex iustitiae) der gemäß dem ursprünglichen Gesamtbesitz jedem den | ||||||
17 | seinigen bestimmt. | ||||||
18 | Der Physische Besitz unter der Idee des Gesamtbesitzes betrachtet der | ||||||
19 | zu jenem die Bedingung a priori enthält und ein blos intelligibeler Besitz | ||||||
20 | ist, ist ein Verhältnis zum Boden ihn in meiner Gewalt zu haben | ||||||
21 | durch meinen bloßen Willen folglich intellectuell zu besitzen. | ||||||
22 | LBl E 59 R II 215-219 |
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23 | Erste Seite |
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24 | Thesis Praemißionis. Setzet es sey nicht möglich so wäre | ||||||
25 | es entweder unmöglich den Gegenstand seiner Willkühr zu besitzen oder | ||||||
26 | wiederrechtlich ihn sich zuzueignen d. i. anderen die ihn am Gebrauch | ||||||
27 | desselben hindern wollten nach allgemeinen Gesetzen der Freyheit zu | ||||||
28 | wiederstehen. - Das erste aber findet nicht statt weil der äußere Gegenstand | ||||||
29 | als Object der Willkühr welches ich in meiner Gewalt habe vorausgesetzt | ||||||
30 | wird das zweyte gleichfalls nicht weil dasselbe Object zugleich | ||||||
31 | eben so Gegenstand der Willkühr anderer ist folglich mit der Freyheit | ||||||
32 | anderer es zu gebrauchen nach allgemeinen Gesetzen gar wohl zusammenbesteht. | ||||||
33 | Also ist es falsch daß einen Gegenstand der Willkühr außer mir | ||||||
34 | als das Meine zu haben unmöglich sey: folglich ist es möglich etc. | ||||||
35 | Antithesis. Setzet es sey möglich. Weil der Gegenstand außer | ||||||
36 | mir ist ich also nicht im Besitz desselben bin ich aber nicht durch den Gebrauch | ||||||
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