Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 324

   
         
 

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  01 allen Erfolg seyn und durch den allgemeinen Wiederstreit vernichtet    
  02 werden würde.    
         
  03 3. Die erste Besitznehmung also wiederspricht nicht dem Rechte    
  04 Anderer (lex iusti) eben darum weil sie die erste ist d. i. kein anderer    
  05 schon Besitz von einem Boden genommen hat - aber ist als eigenmächtig    
  06 doch noch kein rechtlicher Act, der andere verbindet weil er nur gegen    
  07 Sachen ausgeübt wird mithin kein Act wodurch ein Boden erworben wird.    
  08 Aber die Besitznehmung die der Idee eines möglichen u. a priori objectiv    
  09 nothwendigen collectiv=allgemeinen Willens gemäs mit dem Princip    
  10 des ursprünglichen Gesammtbesitzes des Bodens zusammenstimmt ist    
  11 doch der erste rechtliche Act der die conditio sine qua non der ersten Erwerbung    
  12 (denn eine muß die erste seyn) ausmacht und ein negativer Erwerb    
  13 ist andere (nach der lex iuridica) so lange abzuhalten jenen im Besitze des    
  14 Platzes zu stöhren (den Besitz als intellectuell anzunehmen) bis der vereinigte    
  15 Wille und der Zustand der äußern Gesetzgebung eingetreten ist    
  16 (lex iustitiae) der gemäß dem ursprünglichen Gesamtbesitz jedem den    
  17 seinigen bestimmt.    
         
  18 Der Physische Besitz unter der Idee des Gesamtbesitzes betrachtet der    
  19 zu jenem die Bedingung a priori enthält und ein blos intelligibeler Besitz    
  20 ist, ist ein Verhältnis zum Boden ihn in meiner Gewalt zu haben    
  21 durch meinen bloßen Willen folglich intellectuell zu besitzen.    
         
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LBl E 59 R II 215-219

   
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  24 Thesis Praemißionis. Setzet es sey nicht möglich so wäre    
  25 es entweder unmöglich den Gegenstand seiner Willkühr zu besitzen oder    
  26 wiederrechtlich ihn sich zuzueignen d. i. anderen die ihn am Gebrauch    
  27 desselben hindern wollten nach allgemeinen Gesetzen der Freyheit zu    
  28 wiederstehen. - Das erste aber findet nicht statt weil der äußere Gegenstand    
  29 als Object der Willkühr welches ich in meiner Gewalt habe vorausgesetzt    
  30 wird das zweyte gleichfalls nicht weil dasselbe Object zugleich    
  31 eben so Gegenstand der Willkühr anderer ist folglich mit der Freyheit    
  32 anderer es zu gebrauchen nach allgemeinen Gesetzen gar wohl zusammenbesteht.    
  33 Also ist es falsch daß einen Gegenstand der Willkühr außer mir    
  34 als das Meine zu haben unmöglich sey: folglich ist es möglich etc.    
         
  35 Antithesis. Setzet es sey möglich. Weil der Gegenstand außer    
  36 mir ist ich also nicht im Besitz desselben bin ich aber nicht durch den Gebrauch    
         
     

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