Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 311

   
         
 

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  01 bewust werden könnten wenn wir sie nicht an der Auffassung eines Mannigfaltigen    
  02 außer uns (im Raume) in unsere Vorstellung brächten mithin    
  03 dieses nothwendig als Bedingung von jenem gegeben von uns vorgestellt    
  04 wird als Gegenstand des Sinnes nicht der Einbildungskraft also auch wir    
  05 ohne äußere Objecte der Willkühr nicht des Besitzes unserer eigenen Bestimmungen    
  06 und des angebohrnen Rechts des Gebrauchs unserer selbst    
  07 bewust werden könnten mithin wir das Recht uns äußerer Gegenstände    
  08 zu bedienen als Bedingung der Möglichkeit des inneren Gebrauchs unserer    
  09 Willkühr ansehen und also das Recht in Ansehung äußerer Gegenstände    
  10 a priori annehmen müssen.    
         
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LBl E 59 R II 199-202

   
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Erste Seite

   
         
  13 Alle Menschen sind in einem Gesammt=Besitz des Bodens nicht durch    
  14 einen rechtlichen Act der Vereinigung ihrer Willkühr sondern ursprünglich    
  15 durch die Einheit des Bodens und dem Recht was ihnen von Natur zukommt    
  16 irgend einen Platz auf der Erde einzunehmen welche selbst beschränkte    
  17 Einheit aller darauf möglichen Besitze auf welcher die Erdbewohner    
  18 natürlicher Weise einander in Ansehung der Einnehmung    
  19 ihres Platzes entgegen wirken muß und weshalb ein Naturgesetz zum    
  20 Grunde liegen muß welches jedem den seinigen bestimmt damit durch    
  21 ihren Wiederstreit das Recht aus dem ursprünglichen Besitze nicht seine    
  22 eigene Wirkung vereitle. - Dies Gesetz kann kein anderes seyn als das    
  23 eines ursprünglichen Gesammtwillens nicht als Factum sondern als    
  24 einer Idee durch welche jene Zusammenstimmung allein möglich ist.    
         
  25 Aus diesem Gesammtbesitze der auf keinem rechtlichen Act gegründet    
  26 sondern angebohren ist folgt nothwendig das Recht für jeden    
  27 sich einen Platz als einen besonderen Besitz aber nach Gesetzen der    
  28 Freyheit zu wählen und ihn eigenmächtig zu dem seinen zu machen weil    
  29 sonst die Freyheit sich selbst vom Besitz und Gebrauch brauchbarer Sachen    
  30 ausschließen würde wozu auch ein ausdrücklicher Act der gemeinsamen    
  31 Willkühr erforderlich seyn würde.    
         
  32 Von Maximen des Rechts zu reden gehört zur Ethik.    
         
  33 Allen steht von Natur ein Recht zum Separatbesitz zu    
         
  34 Der Besitz als Bedingung der Möglichkeit einer Läsion oder des    
  35 Gebrauchs    
         
         
     

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