Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 304 |
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01 | eine res nullius zum Mein gemacht werden kan und jener thut mir nicht | ||||||
02 | dadurch daß er mir das meine nimmt sondern mich hindert daß ich es | ||||||
03 | nicht dazu mache unrecht. - Das Mein und Dein in Ansehung der Sachen | ||||||
04 | fängt allererst durch die Grenzbestimmung der Freyheit von jederman in | ||||||
05 | Ansehung des Gebrauchs äußerer Sachen an welches ein Zustand der | ||||||
06 | äußern Gerechtigkeit ist. Aber jede Handlung die ich ohne der Freyheit | ||||||
07 | anderer Abbruch zu thun dahin ausübe daß etwas das meine werde ist | ||||||
08 | juridisch. | ||||||
09 | Soweit ich den andern vom Besitz abwehren kan den ich eingenommen | ||||||
10 | habe so viel beweise ich daß die Sache in meiner Gewalt sey mithin ist | ||||||
11 | selbst dieses ein Grund warum ich nicht unrecht thue wenn ich andere davon | ||||||
12 | abhalte. | ||||||
13 | Die Idee eines a priori vereinigten Willens (weil diese Vereinigung | ||||||
14 | Pflicht ist) ist die Qvelle alles Rechts (also ist es die Form eines gemeinen | ||||||
15 | Wesens) die empirische Vereinigung des Willens ist von Raum und Zeit | ||||||
16 | abhängig: weil in Ansehung des erstern über den durch den Zwischenraum | ||||||
17 | getrennten Gegenstand die Willkühr keine Gewalt hat eben so wie über den | ||||||
18 | durch die Zeit getrennten und drittens die Persönlichkeit im Begriffe der | ||||||
19 | Pflicht die Sachverbindung unter Menschen abhält. | ||||||
20 | LBl E 45 R II 173-175 |
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21 | Erste Seite |
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22 | Vom erwerblichen Rechte |
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23 | an Etwas außer mir. |
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24 | Dieses Recht ist das Vermögen andrer Willkühr durch die meinige | ||||||
25 | unmittelbar nach Gesetzen der Freyheit zu bestimmen. | ||||||
26 | Die oberste Frage ist: wie ist es möglich daß etwas außer mir Mein | ||||||
27 | sey d. i. etwas sey was meiner Willkühr nach Freyheitsgesetzen unterworfen | ||||||
28 | ist. Also daß eine Sache, eine gewisse Handlung einer Person | ||||||
29 | außer mir, endlich auch eine Person selbst außer mir, mein sey: so daß | ||||||
30 | meiner Freyheit Abbruch geschieht wenn andrer Willkühr der meinigen | ||||||
31 | die sie bestimmt wiedersteht. - | ||||||
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