Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 292 |
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01 | Besitz anschließen d. i. den Besitz auf diesen als Bedingung einschränken | ||||||
02 | denn das ist wieder die Freyheit folglich bleibt ein blos=rechtlicher Besitz | ||||||
03 | übrig und zwar durch einen gemeinsamen Willen der a priori nothwendig | ||||||
04 | ist. Der Besitz der gegeben ist (physisch) und der blos gedacht wird wird | ||||||
05 | verstanden durch die bloße auf die ursprüngliche Gemeinschaft sich gründende | ||||||
06 | Willkühr. | ||||||
07 | LBl E 35 R II 134f., 135-139 |
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08 | Zweite Seite |
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09 | Die Subsumtion unter den Begrif des intellectuellen Besitzes kan | ||||||
10 | nicht Als Darstellung des leztern in einer möglichen Erfahrung angesehen | ||||||
11 | werden denn jener Begrif als bloße Idee besteht eben darin daß er nicht | ||||||
12 | in der Erfahrung (da er empirischer Besitz seyn würde welcher er doch | ||||||
13 | nicht seyn soll) dargestellt werden kan sondern ist als Darstellung des | ||||||
14 | öffentlichen Gesetzes welches die Willkühr in Ansehung des Mein und | ||||||
15 | Dein vereinigt und der Bedingungen der Zusammenstimmung mit derselben | ||||||
16 | anzusehen. | ||||||
17 | 3 Principien des allgemeinen Menschenrechts - a) Freyheit. Jeder | ||||||
18 | Mensch im Staat hat als Staatsinhaber ein angebohrnes Recht unmittelbar | ||||||
19 | blos zu seinem Vortheil und nur mittelbar zum Vortheil eines | ||||||
20 | anderen zu handeln. Ein Zustand in welchem das Urtheil hierüber nicht | ||||||
21 | ihm selbst sondern einem Andern überlassen ist, ist rechtlich unmöglich. | ||||||
22 | b) Gleichheit. Jeder Mensch im Staat ist Staatsbürger d. i. es | ||||||
23 | muß ihm möglich gelassen werden zu allen Stufen der Wohlhabenheit | ||||||
24 | der Ämter und der Ehre unter der Herrschaft des Souveräns zu gelangen | ||||||
25 | wozu Talent, Verdienst und Glück nur immer führen können d. i. es giebt | ||||||
26 | keine Privilegirten vor andern unter Bürgern. | ||||||
27 | c) Sicherheit des Seinen Jeder Mensch im Staat als Staatsschutzgenosse | ||||||
28 | übt durch die Gerichte dieselbe Gewalt gegen Andere aus | ||||||
29 | die er von diesen erlitten hat und in Strafen gilt kein Ansehen der | ||||||
30 | Person. | ||||||
31 | Freyheit kan nicht in der Befugnis bestehen alles zu thun was den | ||||||
32 | rechten eines dritten (warum nicht zweyten) nicht zuwieder ist, denn was | ||||||
33 | ist dem Andern Recht? Es könnte Jemand einen langen Besitz ein Recht | ||||||
34 | erworben zu haben vorgeben. Zuletzt würde nichts übrig bleiben als | ||||||
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