Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 291 |
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01 | Vierte Seite |
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02 | § | ||||||
03 | Ein blos rechtlicher Besitz (mithin auch das Mein und Dein |
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04 | an körperlichen Dingen außer uns) ist möglich. |
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05 | Es ist kein Gesetz denkbar durch welches sich die freye Wilkühr als | ||||||
06 | eine solche im äußern Verhältnisse von körperlichen Gegenständen abhängig | ||||||
07 | machte so daß der ausschliesliche Besitz nothwendig auch körperlich | ||||||
08 | oder physisch seyn müßte z. B. daß ich alles was ich mir zum künftigen | ||||||
09 | Gebrauch vorbehalte wenn es ein Boden ist mit meinem Körper bedecken | ||||||
10 | oder ist es etwas Bewegliches in meinen Händen tragen müßte. Denn | ||||||
11 | eine solche Verbindlichkeit kann erstlich nicht aus meiner Willkühr in Verhältnis | ||||||
12 | auf die Willkühr anderer nach Gesetzen der Freyheit (d. i. aus | ||||||
13 | Rechtsbegriffen) entspringen denn dies Princip ist gerade jedermanns | ||||||
14 | Freyheit entgegen zweytens auch nicht aus einer Verbindlichkeit gegen | ||||||
15 | Sachen denn gegen die giebt es keine Verbindlichkeit. Also war aller ausschliesliche | ||||||
16 | zum Mein und Dein erforderliche Besitz ohne Inhabung unmöglich | ||||||
17 | mithin aller dieser Besitz könnte nur als in Gemeinschaft möglich | ||||||
18 | statt finden. Die Menschen werden also erstlich nicht auf einem besonderen | ||||||
19 | Platz auf dem Boden zu seyn durch die Natur nach einem | ||||||
20 | allgemeinen Gesetze eingeschränkt denn sie sind in so fern in einem | ||||||
21 | gemeinschaftlichen Besitz des Bodens überhaupt aber auch nicht | ||||||
22 | durch die Freyheit Anderer nach Rechtsgesetzen auf den blos physischen | ||||||
23 | Besitz denn so würde sich die freye Willkühr selbst nach Rechtsbegriffen | ||||||
24 | von Sachen abhängig machen also sind sie auf dem Boden | ||||||
25 | mit der Befugnis eines blos=rechtlichen Besitzes desselben d. i. eines | ||||||
26 | solchen welchen sie auch ohne Inhabung desselben doch nach Rechtsgesetzen | ||||||
27 | einnehmen und so im Besitz desselben auch ohne einen physischen | ||||||
28 | Einflus auf ihre Person sie lädirt werden können. - D. i. die Willkühr | ||||||
29 | aller andern kann sie von dem angebohrenen Besitz keines Platzes auf | ||||||
30 | dem Boden ausschließen denn sie sind in ursprünglicher gemeinschaft | ||||||
31 | desselben sie kann aber auch keinen nach Rechtsgesetzen an den physischen | ||||||
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