Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 264 |
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01 | concedo vt des. |
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02 | Die Conceßion die ich einem Andern gebe meine Sache oder meine | ||||||
03 | Kräfte zu brauchen (wenn sie auch lucrativ ist) ist nur eine Suspension | ||||||
04 | meines Rechts des eigenen Gebrauchs aber keine renunciation auf | ||||||
05 | denselben. Die conditio suspensiva (z. B. wenn der Fall des Verkaufs | ||||||
06 | eintritt) wird von selbst verstanden weil ich nur den Gebrauch nicht | ||||||
07 | einen Anspruch auf mein Eigenthum (z. B. das Verbot die Sache | ||||||
08 | nicht zu verkaufen) dem Miether habe einräumen wollen ob ich gleich | ||||||
09 | es könnte. | ||||||
10 | Zweite Seite |
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11 | Gesetzt der Eigenthümer könnte nicht die Miethe vor Ablauf des im | ||||||
12 | Contract beschlossenen termins doch zeitig aufsagen so würde er durch | ||||||
13 | seinen Miethsvertrag ein onus auf dem Hause in Ansehung seiner Dispositionen | ||||||
14 | über dasselbe sich haben auflegen lassen. Dazu gehört aber ein | ||||||
15 | besonderes pactum nämlich das der Ingroßation auf sein Haus wodurch | ||||||
16 | der Miether ein ius in re acqvirirt. Es wäre also kein bloßer Miethsvertrag | ||||||
17 | (factum nudum locatio conductio) welches es doch hat seyn | ||||||
18 | sollen. - Will der Miether also dem Satz Haus bricht Miethe ausweichen | ||||||
19 | so muß er die Miethe ingroßiren lassen. Der Vermieter hat das nicht | ||||||
20 | nöthig weil das ius locationis conductionis blos ein ius personale ist | ||||||
21 | welches dem Eigenthumsrecht nicht abbruch thun kann. | ||||||
22 | Dem Object des Rechts (dem materiale des Vertrags) nach welches | ||||||
23 | die Einwohnung auf eine verabredete Zeit ist würde der Vermiether ihm | ||||||
24 | unrecht thun ihm sie aufzukündigen und wenn er nicht weichen will aus | ||||||
25 | seinem des Eigenthümers Hause zu werfen. Aber dem Förmlichen nach | ||||||
26 | thut er ihm nicht unrecht wenn dieser seine Miethe nicht aufs Haus | ||||||
27 | hat ingroßiren lassen. - Denn ohne daß diese hinzukommt ist es kein | ||||||
28 | Recht in der Sache was dem Miethsmann zusteht sondern nur gegen | ||||||
29 | eine bestimmte Person und wenn die stirbt so hört nach der den Erben | ||||||
30 | des Vermiethers zu rechter Zeit geschehenen Aufkündigung der Contract | ||||||
31 | auf weil die bloße Miethe alsdann nicht als ein Onus auf | ||||||
32 | dem Hause haftet, und ist ein freyer Grund eine bloße acceptirte | ||||||
33 | Zusage des Eigenthümers die wenn dieser binnen dessen stürbe nicht | ||||||
34 | würde erfüllt werden dürfen und von der jener das Recht nicht erben kann. | ||||||
35 | Wenn der Miether die Miethe nicht hat aufs Haus ingroßiren | ||||||
36 | lassen und der Eigenthümer darüber gestorben ist so ist | ||||||
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