Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 264

   
         
 

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  01

concedo vt des.

   
         
  02 Die Conceßion die ich einem Andern gebe meine Sache oder meine    
  03 Kräfte zu brauchen (wenn sie auch lucrativ ist) ist nur eine Suspension    
  04 meines Rechts des eigenen Gebrauchs aber keine renunciation auf    
  05 denselben. Die conditio suspensiva (z. B. wenn der Fall des Verkaufs    
  06 eintritt) wird von selbst verstanden weil ich nur den Gebrauch nicht    
  07 einen Anspruch auf mein Eigenthum (z. B. das Verbot die Sache    
  08 nicht zu verkaufen) dem Miether habe einräumen wollen ob ich gleich    
  09 es könnte.    
         
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Zweite Seite

   
         
  11 Gesetzt der Eigenthümer könnte nicht die Miethe vor Ablauf des im    
  12 Contract beschlossenen termins doch zeitig aufsagen so würde er durch    
  13 seinen Miethsvertrag ein onus auf dem Hause in Ansehung seiner Dispositionen    
  14 über dasselbe sich haben auflegen lassen. Dazu gehört aber ein    
  15 besonderes pactum nämlich das der Ingroßation auf sein Haus wodurch    
  16 der Miether ein ius in re acqvirirt. Es wäre also kein bloßer Miethsvertrag    
  17 (factum nudum locatio conductio) welches es doch hat seyn    
  18 sollen. - Will der Miether also dem Satz Haus bricht Miethe ausweichen    
  19 so muß er die Miethe ingroßiren lassen. Der Vermieter hat das nicht    
  20 nöthig weil das ius locationis conductionis blos ein ius personale ist    
  21 welches dem Eigenthumsrecht nicht abbruch thun kann.    
         
  22 Dem Object des Rechts (dem materiale des Vertrags) nach welches    
  23 die Einwohnung auf eine verabredete Zeit ist würde der Vermiether ihm    
  24 unrecht thun ihm sie aufzukündigen und wenn er nicht weichen will aus    
  25 seinem des Eigenthümers Hause zu werfen. Aber dem Förmlichen nach    
  26 thut er ihm nicht unrecht wenn dieser seine Miethe nicht aufs Haus    
  27 hat ingroßiren lassen. - Denn ohne daß diese hinzukommt ist es kein    
  28 Recht in der Sache was dem Miethsmann zusteht sondern nur gegen    
  29 eine bestimmte Person und wenn die stirbt so hört nach der den Erben    
  30 des Vermiethers zu rechter Zeit geschehenen Aufkündigung der Contract    
  31 auf weil die bloße Miethe alsdann nicht als ein Onus auf    
  32 dem Hause haftet, und ist ein freyer Grund eine bloße acceptirte    
  33 Zusage des Eigenthümers die wenn dieser binnen dessen stürbe nicht    
  34 würde erfüllt werden dürfen und von der jener das Recht nicht erben kann.    
         
  35 Wenn der Miether die Miethe nicht hat aufs Haus ingroßiren    
  36 lassen und der Eigenthümer darüber gestorben ist so ist    
         
     

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