Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 263

   
         
 

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  01 in Ansehung der Freyheit der Willkühr synthetisch ist dadurch daß der    
  02 Begrif des Besitzes über den seiner selbst hinausgeht und über dem    
  03 sensuellen noch den intellectuellen begründet (poßeßio noumenon) als    
  04 Bedingung der Möglichkeit des äußeren Mein und Dein.    
         
  05 Der Begrif des Rechts ist ein Vernunftbegrif aber der practischen    
  06 Vernunft der die freye Willkühr in Ansehung aller Objecte derselben    
  07 selbst deren äußeren von Zeit und Raumesbedingung unabhängig in    
  08 Ansehung des möglichen Mein u. Dein bestimmt und den Begrif des    
  09 intellectuellen Besitzes d. i. des rechtlichen Mein und Dein begründet.    
         
  10 Freyheit ist kein Begrif den man aus der Erfahrung ziehen kann.    
         
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LBl E 53 R II 194-199

   
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  13 Wenn ich an jemanden mein Haus vermiethe mit der Beyfügung    
  14 es solle nach Ablauf einer gewissen Frist für einen gewissen Preis ihm    
  15 angehören so ist es noch nicht das Seine denn es fehlt der Actus poßeßorius.    
  16 Nicht dem Miether sondern dem Vermiether verbrennt alsdann    
  17 das Haus.    
         
  18 Der Miether kann seine Miethe auf das Haus des Eigenthümers    
  19 ingroßiren lassen wenn er sicher seyn will und dann hat er ein ius reale    
  20 in seiner Miethe. Warum aber hat er ohne Ingroßation keine Sicherheit    
  21 in der Miethe und eben so wenig der Eigenthümer? Weil beyde nur den    
  22 Gebrauch einer Sache contrahirt haben. Wäre es ein Contract wegen    
  23 Eigenthums daß der Vermiether sein Haus um eine gewisse Zeit zu verkaufen    
  24 anderweitig contrahirt hätte so hat er es verkauft. Das ius in re    
  25 hebt die Verbindlichkeit aus den Personen auf.    
         
  26 Daß geistliche Stifter immer können aufgehoben werden Eben so    
  27 Majorate, Lehne und dagegen Vererbung der Kinder zu gleichen Theilen    
  28 eingeführt werden kann.    
         
  29 Der Eigenthümer verwilligt (concedit) dem Miether den Gebrauch    
  30 seines Hauses auf eine gewisse Zeit, er macht aber sein Eigenthum    
  31 daran in keinem Stücke von dieser Conceßion abhängig. Dies würde er    
  32 thun wenn er dazu einstimmete daß der Miether seine Miethe auf das Haus    
  33 ingroßirete: denn alsdann hätte der Vermiether sein Haus mit der Miethe    
  34 belästigt und er wäre nicht mehr voller Eigenthümer.    
         
  35 Erlaubnis die Sache eines andern oder die Kräfte eines anderen    
  36 gebrauchen zu dürfen ist keine Veräußerung seines Vermögens dergleichen    
  37 eine ingroßirete Miethe ist. es ist ein Contract.    
         
         
     

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