Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 219

   
         
 

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Zweite Seite

   
         
  02 Die Handlung wodurch ich mache, daß etwas äußeres Mein wird    
  03 ist die rechtliche Erwerbung (NB. ich kan nicht durch die läsion eines    
  04 anderen erwerben denn wenn ich mir gleich Genugthung und Ersatz    
  05 verschaffe so ist das nicht Erwerbung sondern bloße Besitznehmung des    
  06 Meinen).    
         
  07 Ob per acceßionem erwerben Handlung sey?    
         
  08 Durch meine Erwerbung entspringt Anderen eine Verbindlichkeit    
  09 etwas zu leisten oder sich wovon zu enthalten die sie vor dieser meiner    
  10 Handlung nicht hatten. - Es kan aber niemandem eine Verbindlichkeit    
  11 entspringen als die er sich selbst zuzieht (omnis obligatio est contracta).    
  12 Also kan durch einseitige Willkühr niemand erwerben (wohl aber durch    
  13 einseitige Handlung) sondern nur durch vereinigte Willkühr derer die    
  14 in der Erwerbung eine Verbindlichkeit schaffen und sich wechselseitig    
  15 contrahiren. Die Möglichkeit aber und Befugnis alles Brauchbare erwerben    
  16 zu können ist a priori nothwendig: folglich auch die Vereinigung    
  17 der Willkühr der Menschen in Ansehung aller Objecte. Durch dasselbe    
  18 Princip also der Erwerblichkeit das alle Menschen haben ziehen    
  19 sie sich auch die Verbindlichkeit zu allein der Idee der Vereinigung    
  20 ihrer Willkühr über eben dasselbe Object nach Freyheitsgesetzen gemäs    
  21 erwerben zu können. - Also ist das Princip aller Erwerbung das der    
  22 Einschränkung jeder auch der einseitigen Willkühr auf die Bedingung    
  23 der Übereinstimmung mit einer allgemeinen möglichen Vereinigung    
  24 der Willkühr über dasselbe Object.    
         
  25 Das Princip aller Sätze des angebohrnen Rechts    
  26 ist analytisch.    
  27 Das aller Sätze eines erwerblichen Rechts synthetisch.    
  28 Denn: bey den ersteren Sätzen gehen wir nicht über die Bedingungen    
  29 der Freyheit hinaus (ohne die Willkühr mit irgend einem Object    
  30 mehr zu versehen) daß nämlich sie mit der Freyheit von jedermann nach    
  31 einer allgemeinen Regel zusammenstimmen müsse (die Handlungen    
  32 werden dadurch nur betrachtet so fern sie rechtmäßig sind).    
         
  33 Bey den Sätzen der zweiten Art vermehre ich die Willkühr mit    
  34 einem äußern Object was von Natur niemandem angehört d. i. nicht    
         
     

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