Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 217 |
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01 | LBl E 12 R II 45-52 |
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02 | Erste Seite |
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03 | Besitz ist die Verknüpfung eines Objects der Willkühr mit dem Vermögen | ||||||
04 | des Subjects es zu gebrauchen (hier wird nicht auf Bedingungen | ||||||
05 | der Zeit und des Raums gesehen sondern alles ist intellectuell) - Ein | ||||||
06 | äußerer Besitz ist der von einem Object das auch vom Subject getrennt | ||||||
07 | als Gegenstand der Willkühr existiren kann. | ||||||
08 | Nota Der Besitz kan in blos intellectueller oder auch physischer | ||||||
09 | (empirischer) Bedeutung verstanden werden. Der erste ist der dessen | ||||||
10 | Bedingungen bloße reine Verstandesbegriffe (Categorien) der zweyte | ||||||
11 | dessen Bedingungen die Verhältnisse im Raum und in der Zeit sind. | ||||||
12 | Objecte der Willkühr sind in unserer Gewalt. | ||||||
13 | Mein ist alles das von dessen Gebrauch der den meinigen hindert | ||||||
14 | ich jeden Anderen durch meine bloße Willkühr ausschließen kan weil die | ||||||
15 | Hinderung meines Gebrauchs der Freyheit nach allgemeinen gesetzen | ||||||
16 | wiederspricht. Also ist mein dasjenige was auch ohne den physischen Besitz | ||||||
17 | den meiner Willkühr wiederstreitenden Gebrauch anderer nach | ||||||
18 | Gesetzen der Freyheit abhält. - Mein eigen ist das meine was kein | ||||||
19 | anderer brauchen darf das Gemeinsam-Meine ist das dessen Gebrauch | ||||||
20 | von anderen meiner Willkühr nicht wiederstreitet. | ||||||
21 | Wie ist das äußerlich Meine in Raum und Zeit möglich, z. B. wie | ||||||
22 | kan ich klagen daß der Gebrauch eines Gegenstandes meiner Willkühr | ||||||
23 | der von dieser durch Raum oder Zeit getrennt ist meiner Freyheit Abbruch | ||||||
24 | thue da er doch nur ein Einflus auf eine Sache außer mir ist? Das | ||||||
25 | ist nicht anders möglich als so fern der intellectuelle Besitz nicht als vom | ||||||
26 | physischen abhängig mithin wenn dieser auch aufgehört hat doch als | ||||||
27 | unverändert vorgestellt wird. | ||||||
28 | Der Anfang des physischen Besitzes ist die Ergreifung (Apprehensio) | ||||||
29 | die Fortdauer desselben Aufbehaltung (detentio). Beyde als in der | ||||||
30 | Zeit existirend gehören nicht zum intellectuellen Besitz als Bestimmungen | ||||||
31 | desselben - dennoch kan ohne die sinnliche Bedingungen des physischen | ||||||
32 | Besitzes das Daseyn des intellectuellen nicht erkannt werden weil jener | ||||||
33 | die Darstellung von jenem in einer möglichen Erfahrung ausmacht. | ||||||
34 | Das Äußerlich-Meine also ist nur erwerblich durch meine eigene | ||||||
35 | bloße Willkühr durch Ergreifung mithin Vereinigung des Objects mit | ||||||
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