Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 217

   
         
 

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LBl E 12 R II 45-52

   
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  03 Besitz ist die Verknüpfung eines Objects der Willkühr mit dem Vermögen    
  04 des Subjects es zu gebrauchen (hier wird nicht auf Bedingungen    
  05 der Zeit und des Raums gesehen sondern alles ist intellectuell) - Ein    
  06 äußerer Besitz ist der von einem Object das auch vom Subject getrennt    
  07 als Gegenstand der Willkühr existiren kann.    
         
  08 Nota Der Besitz kan in blos intellectueller oder auch physischer    
  09 (empirischer) Bedeutung verstanden werden. Der erste ist der dessen    
  10 Bedingungen bloße reine Verstandesbegriffe (Categorien) der zweyte    
  11 dessen Bedingungen die Verhältnisse im Raum und in der Zeit sind.    
         
  12 Objecte der Willkühr sind in unserer Gewalt.    
         
  13 Mein ist alles das von dessen Gebrauch der den meinigen hindert    
  14 ich jeden Anderen durch meine bloße Willkühr ausschließen kan weil die    
  15 Hinderung meines Gebrauchs der Freyheit nach allgemeinen gesetzen    
  16 wiederspricht. Also ist mein dasjenige was auch ohne den physischen Besitz    
  17 den meiner Willkühr wiederstreitenden Gebrauch anderer nach    
  18 Gesetzen der Freyheit abhält. - Mein eigen ist das meine was kein    
  19 anderer brauchen darf das Gemeinsam-Meine ist das dessen Gebrauch    
  20 von anderen meiner Willkühr nicht wiederstreitet.    
         
  21 Wie ist das äußerlich Meine in Raum und Zeit möglich, z. B. wie    
  22 kan ich klagen daß der Gebrauch eines Gegenstandes meiner Willkühr    
  23 der von dieser durch Raum oder Zeit getrennt ist meiner Freyheit Abbruch    
  24 thue da er doch nur ein Einflus auf eine Sache außer mir ist? Das    
  25 ist nicht anders möglich als so fern der intellectuelle Besitz nicht als vom    
  26 physischen abhängig mithin wenn dieser auch aufgehört hat doch als    
  27 unverändert vorgestellt wird.    
         
  28 Der Anfang des physischen Besitzes ist die Ergreifung (Apprehensio)    
  29 die Fortdauer desselben Aufbehaltung (detentio). Beyde als in der    
  30 Zeit existirend gehören nicht zum intellectuellen Besitz als Bestimmungen    
  31 desselben - dennoch kan ohne die sinnliche Bedingungen des physischen    
  32 Besitzes das Daseyn des intellectuellen nicht erkannt werden weil jener    
  33 die Darstellung von jenem in einer möglichen Erfahrung ausmacht.    
         
  34 Das Äußerlich-Meine also ist nur erwerblich durch meine eigene    
  35 bloße Willkühr durch Ergreifung mithin Vereinigung des Objects mit    
         
     

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