Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 213 |
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01 | Verfahren nach einer allgemeinen Regel vorausgesetzt hätte (welches er | ||||||
02 | nach intellectuellen Principien thun kan) er gar nicht hätte etwas arbeiten | ||||||
03 | können - Er schmälert ihm also nicht ein Recht in der Sache; denn dieser | ||||||
04 | hat keines aber er thut ihm unrecht weil er ihn hindert eines zu erwerben | ||||||
05 | welches doch zu seinem Befugnisse obzwar nicht zu seinem Besitz gehört. | ||||||
06 | Wenn zwey ein solches Princip haben so thun sie unrecht ob sie | ||||||
07 | zwar einander nicht unrecht thun. - Es giebt ein Ideales Mein und | ||||||
08 | Dein in der Erwerblichkeit eines Rechts dem Abbruch geschieht | ||||||
09 | Die Schwierigkeit mit dem Mein und Dein in Ansehung des Bodens | ||||||
10 | ist weil es ganz auf einseitiger Willkühr beruhen soll mithin die Einstimmung | ||||||
11 | anderer nicht zu bedürfen scheint darum auch diejenige welche | ||||||
12 | am schwersten aufzulösen ist und nur unbestimmt auf die Stiftung einer | ||||||
13 | Vereinigung der Willkühr zu einer solchen Zueignung überhaupt geht. | ||||||
14 | 2ter Satz. Alle brauchbare äußere Dinge stehen unter dem Princip | ||||||
15 | der Möglichkeit eines blos idealen zum Mein und Dein hinreichenden Besitzes. | ||||||
16 | Denn setzet es werde zum letzteren auch der physische nothwendig | ||||||
17 | erfordert so würde unsere freye Willkühr in Ansehung des Gebrauchs der | ||||||
18 | Objecte von diesen sich selbst abhängig machen d. i. nicht blos die | ||||||
19 | Willkühr sondern die Freyheit im Gebrauche derselben der sonst in | ||||||
20 | ihrer Gewalt steht würde durch die Objecte eingeschränkt werden; welches | ||||||
21 | unmöglich ist. | ||||||
22 | 3. Satz. Der intellectuelle Besitz kan zwar als zum Mein und Dein | ||||||
23 | erforderlich ohne irgend einen physischen desselben Objects nicht gegeben | ||||||
24 | werden, d. i. man kan nicht wissen ob eine solche Bestimmung der Willkühr | ||||||
25 | dem Subject zukomme ohne eine gewisse Erscheinung der Besitznehmung | ||||||
26 | als Gegenstand der Erfahrung: aber er bedarf wenn jenes | ||||||
27 | vorausgesetzt wird zur Beurtheilung des Mein und Dein keines fortdaurenden | ||||||
28 | empirischen Besitzes. - Denn alles Rechtsverhältnis ist ein | ||||||
29 | blos intelligibeles Verhältnis vernünftiger Wesen zu einander und | ||||||
30 | dadurch zu Objecten der Willkühr in Ansehung deren ihre Willkühr | ||||||
31 | nur durch das Gesetz der Allgemeingültigkeit derselben für jedermann | ||||||
32 | eingeschränkt wird mithin beruht es als Äußeres Recht überhaupt auf | ||||||
33 | gar keinen Zeit- und Raumes Bedingungen. Die physische Besitznehmung | ||||||
34 | ist also | ||||||
35 | Wir haben keine Erkentnis von der Wirklichkeit eines Besitzes als | ||||||
36 | so fern er sich durch empirische Verknüpfung des Objects mit dem Subject | ||||||
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