Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 187

   
         
 

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  01 Nachsicht unterzuordnen. - Ich kann mir zwar einen moralischen    
  02 Politiker (der die Politik nach der Moral) aber auf keine Weise einen    
  03 politischen Moralisten (der die Moral nach der Politik vorschreibt) denken    
  04 und obgleich den Ubertretungen welche bey im Allgemeinen auf das    
  05 was Recht ist gegründeter Maxime doch der Neigung dann und wann    
  06 obgleich ungern Ausnahmen erlauben allenfalls zur Gnade der Verzeihung    
  07 vor dem höchsten Gericht Hoffnung gegeben werden könnte    
  08 so ist doch diejenige welche die Idee der Pflicht selbst vorsatzlich verfälscht    
  09 oder als Pedanterey verachtlich macht eine so ungeheure Verletzung    
  10 (iniuria atrox) der obersten in uns Gesetzgebenden Gewalt    
  11 daß sie für die einzige gehalten werden muß die soweit wir urtheilen    
  12 können weder in dieser noch in einer künftigen Welt vergeben werden kann.    
         
         
  13 Freylich wenn es keine Freyheit und darauf gegründetes moralisches    
  14 Gesetz giebt sondern alles was geschieht oder geschehen kann bloßer    
  15 Mechanism der Natur ist so ist Politik (als Kunst diesen zur Regierung    
  16 der Menschen zu benützen) die ganze practische Weisheit und der Rechtsbegriff    
  17 ein sachleerer Gedanke. Findet man diesen aber doch unumgänglich    
  18 nöthig mit der Politik zu verbinden ja ihn gar zur einschränkenden    
  19 Bedingung der letzteren zu erheben so muß die Vereinbarkeit beyder    
  20 eingeräumt werden. Ich kann mir nun zwar einen moralischen    
  21 Politiker, d. i. einen der die Principien der Staatsklugheit so nimmt    
  22 daß sie mit der Moral zusammen bestehen können, aber nicht einen politischen    
  23 Moralisten denken, der sich eine Moral so schmiedet wie es    
  24 der Vortheil des Staatsmanns sich zuträglich findet    
         
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Dritte Seite

   
         
  26 Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn    
  27 einmal Gebrechen in der Staatenverfassung oder im Staatenverhältnis    
  28 angetroffen werden die man nicht hat verhüten können, so sey es Pflicht    
         
     

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