Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 170

   
         
 

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LBl F 9 R II 307-314

   
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  03 Es giebt nicht verschiedene Religionen wenn unter Religion Gottesfurcht    
  04 (pietas erga deum) verstanden wird nämlich die zärtliche Furcht    
  05 nichts zu thun was uns das göttliche Misfallen zuziehen könnte folglich    
  06 in Ansehung aller Menschenpflichten sich so zu verhalten als wir künftig    
  07 es vor einem höchsten Richter verantworten müßten.    
         
  08 Es kann aber verschiedene Gottesverehrungen modi adorationis    
  09 geben welche man zu Gottesdienst oder auch zu Erwerbung seiner Gnade    
  10 begeht. - Daher die Religion der Gunstbewerbung und des guten    
  11 Lebenswandels. Zu der erstern gehört der Glaube und die verschiedenen    
  12 Religionen sind die mancherley Glaubensarten von dem was wir nicht    
  13 wissen können wenn es uns nicht übernatürlich geoffenbart wäre oder    
  14 was ob es gleich an uns ganz natürlich durch mündliche oder Schriftliche    
  15 nachrichten gekommen ist uns doch keine Gewisheit verschaffen kann    
  16 die zureicht es gantz gewiß zu bekennen und unser Gewissen zu belästigen.    
         
  17 Was uns die Vernunft als Pflicht sagt ist apodictisch gewis und    
  18 sofern es als göttliches Gebot betrachtet wird heißt es Religion. - Was    
  19 an uns nur historisch durch Erzählung einer Erfahrung die andre gemacht    
  20 haben kommt gehört zu den Glaubensarten dessen was Gott thut oder    
  21 gethan hat um uns zu guten (der Seeligkeit empfänglichen) Menschen    
  22 zu machen welches im Allgemeinen zu glauben die natürliche Religion    
  23 ist aber empirisch bestimmt und zugleich als Verpflichtung es vor seinem    
  24 Gewissen als wahr zu bekennen die statutarische Religion ist.    
         
         
  25 Die Verschiedenheit der Raçen, der Sprachen und der Religionen    
  26 macht so viele Trennungen die letztere aber gar offensive Kriege    
         
  27 Die Einheit der Sprachen und Religionen und Regierungsarten    
  28 würde bald Auswanderungen und Zusammenschmeltzung der Völker    
  29 mithin Universalmonarchie machen welche schädlich ist. Daher veranstaltete    
  30 die Natur daß das Verhältnis der Staaten nach dem Völkerrecht    
  31 ein Kriegszust    
         
         
  32 Gottesverehrung    
         
  33 Die Trennung der Staaten macht den Föderalism nothwendig als    
  34 ein Mittel des Völkerrechts in dem Kriege der aus dem Naturzustande    
  35 der Völker entspringt    
         
         
     

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