Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 130

   
         
 

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  01 Sache seyn würde obzwar wohl verwirken. Sie findet selbst bei Dienstboten    
  02 statt welche bestimmte mit ihrem möglichen Wunsche der Selbsterhaltung    
  03 zusammen bestehende Arbeiten für andere übernehmen können.    
         
  04 Ich kan in Ansehung der Glückseelichkeit überhaupt nicht sagen: ich    
  05 soll schlechthin weil es sehr zweifelhaft ist ob ich auch kann. Ich kann in Ansehung    
  06 der Errichtung eines gemeinen Wesens nicht sagen ich soll schlechthin    
  07 weil ich als Privatmensch wirklich nicht kann: Aber ich soll doch alle    
  08 moralische Bedingungen die jederzeit in meiner freyen Willkühr liegen    
  09 erfüllen um mich zu diesem Zustande so viel an mir ist zu schicken.    
         
  10 Das Recht der Menschen als Zwangsrecht muß nicht blos auf dem    
  11 Begriffe einer Pflicht die man jemand zumuthen kan beruhen sondern    
  12 setzt auch eine Macht voraus andere zu zwingen unserm Recht gnüge    
  13 zu thun. Diese Macht ist nun entweder eine solche welche bloßen Privatgesetzen    
  14 eines jeden (die ihm die Vernunft selbst allein vorschreibt) oder    
  15 den öffentlichen Gesetzen eines über alle (in einer gewissen Gemeinschaft    
  16 stehende) gebietenden Willens gemäs ist. Jene ist eine Privatmacht diese    
  17 eine öffentliche Macht. Der rechtliche Zustand (status iuridicus) der    
  18 Menschen unter öffentlichen Gesetzen ist der bürgerliche Zustand und das    
  19 Ganze vieler in diesem Zustande verbundener Menschen das Gemeine    
  20 Wesen. Also hat das Gemeine Wesen auch eine öffentliche Macht (vis    
  21 publica) für sich.    
         
  22 Die drey Sätze der Theorie sind richtig. Also kan wohl der Unterthan    
  23 eine Verfassung die nicht jenen Principien gemäs ist umstoßen. Nein    
  24 weder durch geheime Abtrünigmachung noch durch Aufruhr weil es    
  25 1. ohne Recht geschehen würde (indem dazu das Erlaubnisgesetz fehlt)    
  26 2. Auch wieder das Recht wenn nicht des Fürsten doch des Mitunterthans    
  27 gehandelt werden würde.    
         
  28 Aber auf die Art kan es niemals besser werden und jene Sätze    
  29 gelten in der Theorie aber nicht in der Praxis.    
         
  30 Man könnte zu N. II lit. c sagen Wenn was in der Theorie gilt    
  31 auch in der praxi gelten müßte (wie das so N. I war) so würde man sagen    
  32 können wenn eine Verfassung nicht nach dem Socialcontract eingerichtet    
  33 ist so haben die Unterthanen die Befugnis die wirkliche umzukehren und    
  34 eine neue zu stiften. Oder auch es lasse sich nach der Vorschrift aus dem    
  35 Naturzustande in einen solchen gesetzlichen leicht übergehen welches doch    
  36 die Geschichte wiederlegt. - Antwort - Ich kan nur aus der Nothwendigkeit    
         
     

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