Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 129

   
         
 

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  01 eine allgemeine (der Natur und dem freyen Willen) gesetzgebende Vernunft    
  02 zu allen seinen Zwecken zusammen stimmen kann (oder würde.)    
         
  03 Glückseeligkeit ist etwas was die Natur geben kann. Das Bewustseyn    
  04 daß man ihrer Würdig sey kan nur die Vernunft in der den Gesetzen    
  05 gemäßen Freyheit geben.    
         
  06 Wenn ein Gesetz der Handlung nothwendig mit der Vorstellung die    
  07 eine Lust bey sich führt verbunden seyn muß so ist die Lust sittlich (intellectuel)    
  08 Wenn aber eine Vorstellung mit einer Lust verbunden ist die    
  09 von einem Object herkommt ohne daß die Vorstellung eines Gesetzes    
  10 der Handlung dazu erforderlich ist so ist die Lust sinnlich und gehört zur    
  11 Glückseligkeit. Die letzte kan uns die Natur geben die erste können wir nur    
  12 uns selbst geben. Die Lust aus der Befolgung des Gesetzes gehört garnicht    
  13 zur Glückseelichkeit sondern zur Würdigkeit glücklich zu seyn und ist Beyfall    
  14 nicht Genuß.    
         
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Zweite Seite

   
         
  16 nicht blos der Begriff der äußeren Freyheit sondern auch von der    
  17 Wirklichen Freyheit ohne seine Einwilligung von der Willkühr anderer    
  18 nicht abzuhängen.    
         
         
  19 Alle Rechtsgesetze müssen aus der Freiheit derer hervorgehen die    
  20 ihnen gehorchen sollen. Denn das Recht selbst ist nichts Anders als die    
  21 Einschränkung der Freyheit des Menschen (in äußerm Gebrauch) auf die    
  22 Bedingung ihrer Zusammenstimmung derselben mit der Freyheit von    
  23 jedermann. Daher die bürgerliche Verfassung als ein rechtlicher Zustand    
  24 unter öffentlichen Gesetzen durchgängige Freyheit eines jeden Gliedes    
  25 des Gemeinen Wesens als erste Bedingung enthält (nicht die ethische,    
  26 auch nicht blos die juridische, sondern die politische Freyheit) Diese besteht    
  27 darin daß jeder seine Wohlfarth nach seinen Begriffen suchen kan und    
  28 auch nicht einmal als Mittel zum Zweck seiner eigenen Glückseeligkeit    
  29 von andern und nach derer ihren Begriffen gebraucht werden kann    
  30 sondern blos nach dem seinigen. Wenn gleich die Erhaltung des Ganzen    
  31 status einer so geschützten Freyheit (worunter also die Sicherheit des    
  32 Eigenthums mit begriffen ist) so ist dieses ein salus publicum d. i. die    
  33 Erhaltung dieses Zustandes der Freyheit - Diese Freyheit kann keiner    
  34 weggeben weil er dann aufhören würde ein Recht zu haben und eine    
         
     

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