Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 129 |
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01 | eine allgemeine (der Natur und dem freyen Willen) gesetzgebende Vernunft | ||||||
02 | zu allen seinen Zwecken zusammen stimmen kann (oder würde.) | ||||||
03 | Glückseeligkeit ist etwas was die Natur geben kann. Das Bewustseyn | ||||||
04 | daß man ihrer Würdig sey kan nur die Vernunft in der den Gesetzen | ||||||
05 | gemäßen Freyheit geben. | ||||||
06 | Wenn ein Gesetz der Handlung nothwendig mit der Vorstellung die | ||||||
07 | eine Lust bey sich führt verbunden seyn muß so ist die Lust sittlich (intellectuel) | ||||||
08 | Wenn aber eine Vorstellung mit einer Lust verbunden ist die | ||||||
09 | von einem Object herkommt ohne daß die Vorstellung eines Gesetzes | ||||||
10 | der Handlung dazu erforderlich ist so ist die Lust sinnlich und gehört zur | ||||||
11 | Glückseligkeit. Die letzte kan uns die Natur geben die erste können wir nur | ||||||
12 | uns selbst geben. Die Lust aus der Befolgung des Gesetzes gehört garnicht | ||||||
13 | zur Glückseelichkeit sondern zur Würdigkeit glücklich zu seyn und ist Beyfall | ||||||
14 | nicht Genuß. | ||||||
15 | Zweite Seite |
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16 | nicht blos der Begriff der äußeren Freyheit sondern auch von der | ||||||
17 | Wirklichen Freyheit ohne seine Einwilligung von der Willkühr anderer | ||||||
18 | nicht abzuhängen. | ||||||
19 | Alle Rechtsgesetze müssen aus der Freiheit derer hervorgehen die | ||||||
20 | ihnen gehorchen sollen. Denn das Recht selbst ist nichts Anders als die | ||||||
21 | Einschränkung der Freyheit des Menschen (in äußerm Gebrauch) auf die | ||||||
22 | Bedingung ihrer Zusammenstimmung derselben mit der Freyheit von | ||||||
23 | jedermann. Daher die bürgerliche Verfassung als ein rechtlicher Zustand | ||||||
24 | unter öffentlichen Gesetzen durchgängige Freyheit eines jeden Gliedes | ||||||
25 | des Gemeinen Wesens als erste Bedingung enthält (nicht die ethische, | ||||||
26 | auch nicht blos die juridische, sondern die politische Freyheit) Diese besteht | ||||||
27 | darin daß jeder seine Wohlfarth nach seinen Begriffen suchen kan und | ||||||
28 | auch nicht einmal als Mittel zum Zweck seiner eigenen Glückseeligkeit | ||||||
29 | von andern und nach derer ihren Begriffen gebraucht werden kann | ||||||
30 | sondern blos nach dem seinigen. Wenn gleich die Erhaltung des Ganzen | ||||||
31 | status einer so geschützten Freyheit (worunter also die Sicherheit des | ||||||
32 | Eigenthums mit begriffen ist) so ist dieses ein salus publicum d. i. die | ||||||
33 | Erhaltung dieses Zustandes der Freyheit - Diese Freyheit kann keiner | ||||||
34 | weggeben weil er dann aufhören würde ein Recht zu haben und eine | ||||||
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