Kant: AA XXI, Zweites Convolut , Seite 178 |
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Text (Kant):
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| 01 | der Natur) und sich in ihrer Behandlung nur durch die Erkentnisqvellen | ||||||
| 02 | ob nämlich ihre Principien blos rational oder ob sie empirisch seyn sollen | ||||||
| 03 | unterscheiden ein offentliches Gebot der Methodenlehre ergehe zwischen | ||||||
| 04 | beyde noch ein Platz offen zu lassen der auch, und nichts mehr als den | ||||||
| 05 | Ubergang von den ersteren zu den letzteren unter Grundsätze brächte. — | ||||||
| 06 | Denn Verwandte Wissenschaften* sollen billig, weil sie sich einander | ||||||
| 07 | bedürfen, nicht fragmentarisch abgehandelt werden so daß von der einen | ||||||
| 08 | zu der Anderen ein Sprung sondern systematisch damit von der einen | ||||||
| 09 | zur Anderen ein Überschritt geschehe weil wahre Wissenschaft unter | ||||||
| 10 | welchem Titel sie auch stehe im Allgemeinen (einer Encyclopädie) mit | ||||||
| 11 | jeder Anderen (wenigstens dem Formale nach) auf gewisse Weise verwandt | ||||||
| 12 | ist. | ||||||
| 13 | * z. B. Reine und statuarische Rechtslehre sind von einander wie das | ||||||
| 14 | rationale vom Empirischen Unterschieden. Weil aber die letztere ohne die | ||||||
| 15 | erstere ein blos mechanisches Machwerk was eigentlich kein objectives (aus | ||||||
| 16 | Vernunftgesetzen abstammendes) sondern ein blos subjectives (von der Willkür | ||||||
| 17 | der oberen Macht ausgehendes) mithin an sich gar kein Recht seyn würde so | ||||||
| 18 | ist noch ein besonderer zwischen beyden einzuschiebender und den Zusammenhang | ||||||
| 19 | derselben vermittelnder Theil der Rechtslehre überhaupt nöthig als ein | ||||||
| 20 | Ubergang von der reinen Rechtslehre zu einer statuarischen überhaupt. — | ||||||
| 21 | Eine solche Disciplin des Rechtslehrers wen sie allenfalls auch nur episodisch | ||||||
| 22 | vorgetragen würde vom nöthigen Hausbedarf zu Instruirung eines künftigen | ||||||
| 23 | Gesetzverwalters würde als Überschritt von der rationalen zur empirischen und zu | ||||||
| 24 | Beurtheilung der Vernunftmäßigkeit der letzteren sehr nützlich ja nothwendig | ||||||
| 25 | seyn aber freylich nur für den Philosophen als Theoretiker da hingegen die | ||||||
| 26 | Practiker es sich gerathen finden diese Kluft zu überspringen und ohne die | ||||||
| 27 | Principien selber nachzusuchen nach welchen ob die statuarische Gesetze selber | ||||||
| 28 | recht seyn mögen schlechthin was recht seyn soll trotzig absprechen dafür aber | ||||||
| 29 | auch an ihrer Gesetzgebung beständig zu flicken und umzuändern sich genöthigt | ||||||
| 30 | sehen. | ||||||
| 01 sich δ blos nur g.Z. Erkentnisqvellen δ unterscheiden | |||||||
| 02 seyn sollen erst: sind | |||||||
| 03 unterscheiden δ noch R.: Gebiet ... erstehe Kr. wie oben. erg v.a. erst | |||||||
| 04 auch, und g.Z. am Rande. | |||||||
| 05 den δ einen | |||||||
| 06 sollen v.a. können (?) billig g.Z. am Rande. | |||||||
| 08 Anderen δ die doch unter | |||||||
| 09 Anderer | |||||||
| 10 (einer Encyclopädie) g.Z. am Rande, δ doch | |||||||
| 13 z. B. δ Rationale Re Reine g.Z. | |||||||
| 19 nöthig δ um einen | |||||||
| 20 Rechtslehre δ zur statu | |||||||
| 21 solche δ Disciplin Lehre | |||||||
| 22 von ? vom ? Instruirung erst: Bildung Instruirung g.Z. am Rande. | |||||||
| 23 Gesetzverwalters als Überschritt (mit R.) zur δ statutarischen | |||||||
| 24 der δ statutarischen | |||||||
| 26 Von überspringen an am rechten Rande unten. | |||||||
| 28 recht v.a. R (?) mögen R.: zu entscheiden ist ? Ad. ergänzt: allein entschieden werden kann | |||||||
| 29 Gesetzebung | |||||||
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