Kant: AA XX, Vorredeentwürfe zur ... , Seite 427 |
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Text (Kant):
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01 | Vorrede |
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02 | Man theilt die Religion gewöhnlich in die natürliche und die | ||||||
03 | geoffenbahrte (besser ausgedrückt, in die Vernunft// und Offenbahrungsreligion) | ||||||
04 | ein; deren ersterer eine Vernunfttheologie und dergleichen | ||||||
05 | Moral der anderen eine Offenbahrungstheologie (die wenn ihr ein heiliges | ||||||
06 | Buch zum Texte dient biblisch heißt) und dergleichen Moral zum Grunde | ||||||
07 | liegt. — Diese Eintheilung ist nicht betimmt gnug um allen Misverstand zu | ||||||
08 | verhüten; denn es kan keine Offenbahrungsreligion und mit ihr keine biblische | ||||||
09 | Theologie und Moral geben in der nicht auch Vernunftreligion und | ||||||
10 | dergleichen Theologie und Moral anzutreffen seyn müßte und zwar so daß | ||||||
11 | diese als (a priori) für sich bestehend jende aber als zu Ausübung dessen | ||||||
12 | (in concreto) was diese fordert hinzukommend und sie ergänzend vorgestellt | ||||||
13 | werde (denn ohne das würde der Glaube nicht Religion sondern | ||||||
14 | blos Superstition seyn); da dann die Eintheilung in die reine und angewandte | ||||||
15 | Religion aller Misdeutung vornehmlich in Ansehung der | ||||||
16 | beyderseitigen Gränzen besser vorbeugen würde. | ||||||
17 | Es ist des Lehrers einer jeden Wissenschaft große Pflicht sich in | ||||||
18 | den Gränzen derselben zu halten und wenn etwa zwey derselben verbunden | ||||||
19 | werden sie doch nicht mit einander zu vermischen und so ist es | ||||||
20 | auch Pflicht wenn von Bestimmung des Verhätnisses der einen Vernunftreligion | ||||||
21 | zum Offenbahrungsglauben die Rede ist. Noch mehr aber ist es | ||||||
22 | Pflicht, nicht blos des Philosophen sondern auch des guten Bürgers sich | ||||||
23 | in seinen Gräzen zu halten und in die Rechte eines Offenbahrungsglaubens | ||||||
24 | der in einem gewissen Lande gesetzliche Sanction für sich hat | ||||||
25 | keine Eingriffe zu thun wenn dieser unter die Obhut und selbst die Auslegung | ||||||
02 und die die g.Z. | |||||||
03 ausgedrückt, g.Z. am Rande. | |||||||
06 Texte dient g.Z., erst: Grunde gelegt wird | |||||||
07 nicht bestimmt gnug erste Fassung: nicht mit aller logischen Strenge gemacht; den | |||||||
08 Erste Fassung: verhüten zu können den statt: denn mit ihr g.Z. am Rande. | |||||||
09 und Moral g.Z. am Rande. auch g.Z. | |||||||
10 daß fehlt (mit δ). | |||||||
11 diese v.a. die letztere aber δ nur | |||||||
12 sie g.Z. | |||||||
13-14 (denn — seyn); g.Z. am Rande. | |||||||
13 würde doppelt durch al. | |||||||
14 Eintheilung δ besser | |||||||
15 Religion δ besser | |||||||
18 etwa g.Z. | |||||||
20 von δ dem Erste Fassung: wenn das Verhältnis | |||||||
22 auch δ desselben als Bürgers nicht — Bürgers g.Z. am Rande. | |||||||
23 eines g.Z. erst: des | |||||||
24 Lande δ die offen darüber δ (g.Z.): die Erste Fassung: gesetzlich sanctionirt ist | |||||||
25-(428)01 — 428 (1 und — Auslegung g.Z. am Rande. | |||||||
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