Kant: AA XX, Erste Einleitung in die Kritik der ... , Seite 248 |
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01 | Umfange der Erkenntniß a priori (die mit ihren Principien auf einem | ||||||
02 | besondern gesetzgebenden Vermögen des Subjects beruht) die Rede ist, | ||||||
03 | denn da ist der Umfang des Gebauchs dieser Gesetze durch die eigenthümliche | ||||||
04 | Beschaffenheit dieses Vermögens, daraus aber auch die Zahl | ||||||
05 | und das Verhältniß der Theile zu einem Ganzen der Erkenntniß, gleichfalls | ||||||
06 | a priori bestimmt. Man kann aber keine gegründete Eintheilung machen, | ||||||
07 | ohne zugleich das Ganze selbst zu machen und in allen seinen Theilen, | ||||||
08 | obzwar nur nach der Regel der Kritik, vorher vollständig darzustellen, | ||||||
09 | welches nachher in die systematische Form einer Doctrin (wofern es in | ||||||
10 | Ansehung der Natur dieses Erkenntnißvermögens dergleichen überhaupt geben | ||||||
11 | kann) zu bringen, nichts als Ausführlichkeit der Anwendung auf das | ||||||
12 | Besondere und die Eleganz der Präcision damit zu verknüpfen, erfordert. | ||||||
13 | Um nun eine Kritik der Urtheilskraft (welches Vermögen gerade ein | ||||||
14 | solches ist, das, obzwar auf Principien a priori gegründet, doch niemals | ||||||
15 | den Stoff zu einer Doctrin abgeben kann) einzutheilen, ist die Unterscheidung | ||||||
16 | zum Grunde zu legen, daß nicht die bestimmende, sondern blos die reflectirende | ||||||
17 | Urtheilskraft eigene Principien a priori habe; daß die erstere nur | ||||||
18 | schematisch, unter Gesetzen eines andern Vermögens (des Verstandes), | ||||||
19 | die zweyte aber allein technisch (nach eigenen Gesetzen) verfahre und daß | ||||||
20 | dem letztern Verfahren ein Princip der Technik der Natur, mithin der | ||||||
21 | Begrif einer Zweckmäßigkeit, die man an ihr a priori voraussetzen muß, | ||||||
22 | zum Grunde liege, welche zwar nach dem Princip der reflectirenden | ||||||
23 | Urtheilskraft nur als subjectiv, d.i. beziehungsweise auf dieses Vermögen | ||||||
24 | selbst nothwendig von ihm vorausgesetzt wird, aber doch auch den Begrif | ||||||
25 | einer möglichen objectiven Zweckmäßigkeit, d.i. der Gesetzmäßigkeit | ||||||
26 | der Dinge der Natur als Naturzwecke, bey sich führt. | ||||||
27 | Eine blos subjectiv beurtheilte Zweckmäßigkeit, die sich also auf | ||||||
28 | keinen Begrif gründet, noch, so fern als sie blos subjectiv beurtheilt wird, | ||||||
29 | gründen kann, ist die Beziehung aufs Gefühl der Lust und Unlust, und das | ||||||
30 | Urtheil über dieselbe ist ästhetisch (zugleich die einzige mögliche Art | ||||||
31 | ästhetisch zu urtheilen). Weil aber, wenn dieses Gefühl blos die Sinnenvorstellung | ||||||
32 | des Objects, d.i. die Empfindung dsselben, begleitet, das | ||||||
33 | ästhetische Urtheil empirisch ist und zwar eine besondere Receptivität, aber | ||||||
34 | keine besondere Urtheilskraft erfordert, weil ferner, wenn diese als bestimmend | ||||||
35 | angenommen würde, ein Begrif vom Zwecke zum Grunde liegen | ||||||
36 | mußte, die Zweckmäßigkeit also als objectiv nicht ästhetisch, sondern logisch | ||||||
37 | beurtheilt werden mußte; so wird unter der ästhetischen Urtheilskraft, als | ||||||
02 gesetzgebenden δ Gebrauch die — ist, g.Z. am Rande. | |||||||
15 Stof | |||||||
19 Komma vor: verfahre | |||||||
32 Kein Komma vor: d.i. | |||||||
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