Kant: AA XX, Erste Einleitung in die Kritik der ... , Seite 248

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Umfange der Erkenntniß a priori (die mit ihren Principien auf einem      
  02 besondern gesetzgebenden Vermögen des Subjects beruht) die Rede ist,      
  03 denn da ist der Umfang des Gebauchs dieser Gesetze durch die eigenthümliche      
  04 Beschaffenheit dieses Vermögens, daraus aber auch die Zahl      
  05 und das Verhältniß der Theile zu einem Ganzen der Erkenntniß, gleichfalls      
  06 a priori bestimmt. Man kann aber keine gegründete Eintheilung machen,      
  07 ohne zugleich das Ganze selbst zu machen und in allen seinen Theilen,      
  08 obzwar nur nach der Regel der Kritik, vorher vollständig darzustellen,      
  09 welches nachher in die systematische Form einer Doctrin (wofern es in      
  10 Ansehung der Natur dieses Erkenntnißvermögens dergleichen überhaupt geben      
  11 kann) zu bringen, nichts als Ausführlichkeit der Anwendung auf das      
  12 Besondere und die Eleganz der Präcision damit zu verknüpfen, erfordert.      
           
  13 Um nun eine Kritik der Urtheilskraft (welches Vermögen gerade ein      
  14 solches ist, das, obzwar auf Principien a priori gegründet, doch niemals      
  15 den Stoff zu einer Doctrin abgeben kann) einzutheilen, ist die Unterscheidung      
  16 zum Grunde zu legen, daß nicht die bestimmende, sondern blos die reflectirende      
  17 Urtheilskraft eigene Principien a priori habe; daß die erstere nur      
  18 schematisch, unter Gesetzen eines andern Vermögens (des Verstandes),      
  19 die zweyte aber allein technisch (nach eigenen Gesetzen) verfahre und daß      
  20 dem letztern Verfahren ein Princip der Technik der Natur, mithin der      
  21 Begrif einer Zweckmäßigkeit, die man an ihr a priori voraussetzen muß,      
  22 zum Grunde liege, welche zwar nach dem Princip der reflectirenden      
  23 Urtheilskraft nur als subjectiv, d.i. beziehungsweise auf dieses Vermögen      
  24 selbst nothwendig von ihm vorausgesetzt wird, aber doch auch den Begrif      
  25 einer möglichen objectiven Zweckmäßigkeit, d.i. der Gesetzmäßigkeit      
  26 der Dinge der Natur als Naturzwecke, bey sich führt.      
           
  27 Eine blos subjectiv beurtheilte Zweckmäßigkeit, die sich also auf      
  28 keinen Begrif gründet, noch, so fern als sie blos subjectiv beurtheilt wird,      
  29 gründen kann, ist die Beziehung aufs Gefühl der Lust und Unlust, und das      
  30 Urtheil über dieselbe ist ästhetisch (zugleich die einzige mögliche Art      
  31 ästhetisch zu urtheilen). Weil aber, wenn dieses Gefühl blos die Sinnenvorstellung      
  32 des Objects, d.i. die Empfindung dsselben, begleitet, das      
  33 ästhetische Urtheil empirisch ist und zwar eine besondere Receptivität, aber      
  34 keine besondere Urtheilskraft erfordert, weil ferner, wenn diese als bestimmend      
  35 angenommen würde, ein Begrif vom Zwecke zum Grunde liegen      
  36 mußte, die Zweckmäßigkeit also als objectiv nicht ästhetisch, sondern logisch      
  37 beurtheilt werden mußte; so wird unter der ästhetischen Urtheilskraft, als      
           
    02 gesetzgebenden δ Gebrauch die — ist, g.Z. am Rande.      
    15 Stof      
    19 Komma vor: verfahre      
    32 Kein Komma vor: d.i.      
           
           
     

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