Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 634 |
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01 | moralisches Interesse hat, erfodert, daß man gewisse Observanzen, die | ||||||
02 | sonst blos zum Cultus gehören, als Gnadenmittel vorstellt, als 1. Die | ||||||
03 | Kirche zu frequentiren 2. Die Ko, mithin die Heiligung des Sabbaths. | ||||||
04 | 2. die Formalien der Aufnahme in die (g geistige ) Gemeinschaft mit | ||||||
05 | Christen durch die Taufe 3. die ostere Erneuerung dieses Bundes der Gemeinschaft | ||||||
06 | vermittelst der Communion. Diese celebrirung der frommer | ||||||
07 | Gebräuche sind constitutive Gesetze einer der moralischen Vereinigung | ||||||
08 | der Menschen in einer Religion, gleichsam der Errichtung einer sichtbaren | ||||||
09 | Civitatis Dei: Aber hier ist doch starke Gefahr, daß Aberglaube hieraus | ||||||
10 | die Religion selbst und das Wesentliche derselben machen möchte. Man | ||||||
11 | muß ihnen also die Nothwendigkeit erklären, eine göttliche Vorsehung in | ||||||
12 | Gründung und Erhaltung seiner Kirche anzunehmen und eine daraus | ||||||
13 | entspringende Verehrung eines wirklich (g eingeführten ) vorhandenen | ||||||
14 | blos darauf abzielenden Gebrauchs, der, weil er unmittelbar auf die | ||||||
15 | Errichtung Vereinigung und Erhaltung seines Volks zu seinem Wohlgefallen | ||||||
16 | abzweckt (wozu auch Belehrung der Iugend durch Religionslehrer | ||||||
17 | gehört), als von Gott befohlen angesehen werden kan, mithin an sich | ||||||
18 | und vor allen moralischen Folgen doch als ein Dienst Gottes angesehen | ||||||
19 | werden kan. | ||||||
20 | Der gemeine Begrif der Imputation in der Christlichen Religion | ||||||
21 | ist, daß uns die gute Handlungen nicht imputirt werden, so fern sie von | ||||||
22 | uns selbst herkommen, sondern nur so fern ein guter Geist sie in uns | ||||||
23 | gewirkt hat, daß uns dagegen die böse Handlungen, die ein anderer | ||||||
24 | (Adam) vor uns gethan oder auch ein böser Geist in uns noch hervorgebracht | ||||||
25 | hat, gänzlich imputirt werden. Zuletzt, daß die Strafe nicht | ||||||
26 | dem, der sie verbrochen, sondern dem Unschuldigen auferlegt, allein als | ||||||
27 | vom Schuldigen erlitten ihm imputirt werde. Hier muß ein Misverstand | ||||||
28 | anzutreffen seyn. | ||||||
29 | S. II: | ||||||
30 | Wunder dienen uns jetzt garnicht mehr zu Beweisgründen desjenigen, | ||||||
31 | was uns Religion ausmachen soll. Sie sollten da konnten damals dazu | ||||||
32 | dienen, um dem durch Wunder eingeführten, durch Christum abgeschaften | ||||||
33 | Ceremonienwesen einen Beweis von gleichem Gewichte entgegen zu stellen. | ||||||
34 | Ietzt, da alles auf Pflichten gestellet ist, davon ein jeder durch Vernunft | ||||||
35 | überzeugt werden kan, da es selbst nicht einmal erlaubt seyn würde, auf | ||||||
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