Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 554 |
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01 | Phase ψ. |
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02 | Allgemeines. |
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7919. ψ4 (nach dem 13. Okt. 1788). L Bl. D 7. S. II. R I 202--203: |
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05 | S. II: Von der Schwierigkeit, die Regel (g nicht so wohl ) des Rechts | ||||||
06 | als der Sicherung seiner Rechte für Staaten bestimmt zu geben, ist beynahe | ||||||
07 | unüberwindlich. Wäre man sicher wegen Erwiederung der Gerechtigkeit, | ||||||
08 | so würde Alles bestimmt seyn. Aber diese Unsicherheit, die gleichsam vertragsmäßig | ||||||
09 | ist, macht, daß in einem solchen Stande der Ungerechtigkeit | ||||||
10 | keine Regel übrig bleibt als die, sein Verfahren so einzurichten, daß daraus | ||||||
11 | ein wechselseitiges Vertrauen entspringen könne welches und eine | ||||||
12 | allgemeine Mentalverbindung, es zu erhalten, gleich als ob es ein status | ||||||
13 | civilis wäre. | ||||||
14 | Das Nothrecht entspringt nicht aus der physischen Noth im Gegensatze | ||||||
15 | gegen Pflicht sondern der moralischen Nothwendigkeit, die einer | ||||||
16 | größeren nachstehen muß, z. B. Eltern umkommen zu lassen, um seine | ||||||
17 | Kinder zu erhalten. | ||||||
18 | Der Staat kan keinen zwingen, glücklich zu seyn oder Andere glücklich | ||||||
19 | zu machen, sondern mus jedermanns freyheit sichern. Daraus folgt, daß, | ||||||
20 | weil alle Staatsverfassung nichts anderes als der Zustand eines wechselseitigen | ||||||
21 | Gesetzmäßigen Zwanges der Bürger ist, den nur der souverain | ||||||
22 | ausübt, das Princip der Staatsverfassung nicht die Glückseeligkeit der | ||||||
23 | Bürger, sondern diese nur allenfals als Mittel zu dem eigentlichen Zwecke | ||||||
24 | seyn könne. | ||||||
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