Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 539 |
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01 | möglich; also ist ein status originarie obligatorius und meine iura | ||||||
02 | bricht ab. | ||||||
7863. υ--φ? ψ? J 28. |
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04 | Der Gebrauch der Geschlechts Eigenschaften ist ein Genuß derselben, | ||||||
05 | mithin keine opera praestanda, also ist macht der Mensch sich dadurch | ||||||
06 | zur Sache (oder gar sich selbst). Dieses geht nun nicht an, ausser wenn | ||||||
07 | er zugleich in dem Besitz der Persohn ist, der er sich so zu geniessen giebt; | ||||||
08 | denn alsdenn besitzt er sich selbst. Daher weder bey einseitiger freyheit | ||||||
09 | noch bey theilnehmung anderer dieses Eigenthum bestehen kan, daher | ||||||
10 | weil wir darüber nicht ein gantz Eigenthum an derselben Frau haben | ||||||
11 | können, die Vielweiberey nicht erlaubt ist. | ||||||
7864. υ--φ? κ?? J 29. |
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13 | ad pag: 30. Alle angebohrne Rechte gründen sich auf eine (g natürliche ) | ||||||
14 | obligation; denn da wir keine selbstständige und Ursprüngliche Gewalt, | ||||||
15 | Vermögen und selbst Daseyn haben, so können wir auch kein ius originarium | ||||||
16 | haben; daher obzwar andere auch kein Recht über uns haben, | ||||||
17 | so thun sie uns durch ihre Angriffe doch kein Unrecht, weil wir kein verliehenes | ||||||
18 | Recht auf unsrer Seite vorzuzeigen haben. Damit wir nicht allein | ||||||
19 | recht handeln, uns zu beschützen. (wobey der andre vielleicht auch Recht | ||||||
20 | handelte, uns anzugreifen) sondern ein materiales Recht haben, so müssen | ||||||
21 | wir den titel der acqvisitionis a natura vorzeigen. Dieses sind nun überlieferungen | ||||||
22 | der Menschheit in unsre Vorsorge unter der Bedingung, | ||||||
23 | daß wir ihren Wesentlichen Zweken nicht entgegen | ||||||
24 | handeln oder handeln lassen sollen. Diese obligatio connati ist nicht | ||||||
25 | gegen andre weil andre uns nicht angebohren sind; aber sie schränkt unsre | ||||||
26 | freyheit in Ansehung unsrer selbst ein. Wir sind nemlich Verbunden in | ||||||
27 | Ansehung unsrer natürlichen Absichten, erstlich die Befugnis zu suchen | ||||||
28 | und uns das Recht dazu erwerben durch die Verbindlichkeiten, denen | ||||||
29 | Wir uns unterwerfen, welche diesen Gebrauch unter eine beständige | ||||||
30 | Regel bringen, damit wir nicht nach instinct über die Menschheit | ||||||
31 | disponiren. | ||||||
32 | Alle Gliedmaassen, alle Vermögen sind unsrer Willkühr unterworfen | ||||||
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