Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 517

     
           
 

Zeile:

 

Text:

 

 

 

 
  01 einen substituirten Vorzug im Nahmen eines andern anmaße. Vornemlich      
  02 das Ansehen der Friedensrichter, worunter alles militär steht, und      
  03 alle erdenkliche remedia iuris. Das ist das wahre Mittel, den ächten      
  04 Stoltz, den arbeitsamen Eifer, den patriotismus, die Verdienste emporzubringen.      
  05 Nichts als die opinion, denn am überfluße und dem luxus      
  06 hängen wir nur durch opinion, und wenn alle schlecht essen, so ist uns eine      
  07 schlechte Mahlzeit gut genug. Daher servitus realis. Eigenthum, und das      
  08 mit abgaben belegt. Die Persohn frey. Aufs Gantze die Lasten und die      
  09 repartition ihnen selbst überlassen.      
           
           
  10

De iure circa munera et dignitates civiles et circa reditus

     
  11

publicos.

     
  12

§ 120--125.

     
           
   

 

7787.   ρ? ο?   J 107.
 
     
  14 Hier ist die Frage, ob ein bürgerliches Amt vom Souverain blos verliehen      
  15 oder pacto auf ihn transferirt werde, so daß ohne beyderseitige      
  16 Einwilligung (oder eines Theils Übertretung des pacti) das Amt nicht      
  17 könne genommen werden. Wenn die Zum Amte erfoderliche Geschiklichkeit      
  18 selbst im bezahlten Amte muß gelernet werden wie beym Soldatenstande,      
  19 so ist es blos verliehen, d. i. der Gebrauch blos concedirt unter gewissen      
  20 Bedingungen, welche, daß es gratis verliehen sey, nicht aufheben. Hat      
  21 aber die Geschiklichkeit müssen mitgebracht werden, so ist es ein contract.      
           
  22 Man könnte sagen, wenn das Ammt ein bloßer Dienst ist, der dem      
  23 Staat geleistet wird, so sey es amovibel; ist es aber ein Recht, welches      
  24 Unterthanen gegen einander haben, nämlich einander Recht zu sprechen      
  25 oder sich unter einander zu lehren, worinn der Souverain keine Änderungen      
  26 nach Belieben machen kan, so sey das Amt als veräußert anzusehen. Der      
  27 Kriegsdienst ist eine Commission auf eine unbestimmte in den Willen des      
  28 Souverains gesetzte Zeit, weil das die Sache des bloßen Souverains ist,      
  29 den Staat zu vertheidigen.      
           
   

 

7788.   ρ? ο?   J 107.
 
     
  31 Ein Amt, das erblich ertheilt worden: als das Stadthalteramt oder      
  32 Dienst in Holland, kan nicht ohne beyder zusammt der Erben Einwilligung      
     

[ Seite 516 ] [ Seite 518 ] [ Inhaltsverzeichnis ]