Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 496

     
           
 

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    7704.   ρ? υ--φ.   J 43.
 
     
  02 Die Kinder haben ein Zwangsrecht in Ansehung der Eltern aber      
  03 nicht weiter als auf ihre nutrition, Ernährung, conservation, Pflege und      
  04 defension. Aber sie haben keine Befugnis vorzuschreiben wie. Sie können      
  05 nichts verlangen, als was die äußerste Nothdurft der Natur erfodert.      
  06 Demnach da keine Befugnis in der Art, wie sie erzogen werden sollen, zu      
  07 zwingen möglich ist und sie, wenn nur das geschehe, was aus Zwang gefodert      
  08 werden kann, gewiß umkommen würden, so könen sie operam parentum      
  09 als gratuitam ansehen und sind verbunden, und zwar aus qvasi      
  10 contractu zur obedientz.      
           
           
  11

De societate herili.

     
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§ 65--77.

     
           
   

 

7705.   ρ? υ--χ? κ??   J 56.   Unterer Rand:
 
     
  14 Der Leibeigene hat sein arbitrium aufgeopfert; folglich hat er sich      
  15 nicht unter eine obligation begeben können. Eine Einwilligung, einem      
  16 Zwange gehorchen zu wollen, da man keinen willen mehr hat, ist contradictorisch.      
  17 Der Zustand, keine verbindlichkeit mehr zu haben beym      
  18 Menschen, ist wieder alle Verbindlichkeit und es kann diesen Zustand nichts      
  19 anders einführen als Verbrechen, die das Zutrauen auf den Willen gäntzlich      
  20 aufheben.      
           
   

 

7706.   ρ? κ??   J 58.   Aussenrand zu § 74, Schluss:
 
     
  22 Es giebt keine Verbindlichkeiten (g gegen Menschen ) als unter der      
  23 Bedingung, daß einer Rechte hat, und der Verlust dieser Rechte ist das,      
  24 was dem andern die Befugnis giebt, uns zu zwingen. (Bey Gott sind es      
  25 Ansprüche auf seine Gütigkeit, die wir verlieren, wenn wir nicht seinen      
  26 Befehl erfüllen.) Nun kan zwar der laesus den laedenten Aller Rechte      
  27 verlustig und ihn zu seinem dominio machen, aber alsdenn kann er nicht      
  28 weiter von der Verbindlichkeit des servi was erwarten sondern nur von      
  29 seinem Zwange. Wenn das nun auch gegen einen laedenten erlaubt ist,      
  30 z. E. Staat gegen Mörder in Vestungen, so ist die servitus doch nicht      
  31 erblich, noch kan sie pacto eingeführt werden. Weil ein Mensch dem      
  32 andern Unrecht thun kann, s0 kann keiner Verbindlichkeit gegen einen      
  33 andern haben, wo er nicht zugleich rechte hat.      
           
     

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