Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 261 |
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01 | Wenn ich keinem was gebe (von dem Meinigen) und keinem was nehme | ||||||
02 | (vom Seinigen), so bleibt alles so, als wenn ein jeder vor sich selbst sorgt, | ||||||
03 | und mein Verheltniswerth ist = 0. Dagegen ist ethisch Gut = + und | ||||||
04 | iuridisch Böse = --, und jene haben (g zu ) gesetzmäßigen Folgen Belohnung, | ||||||
05 | diese Bestrafung. | ||||||
06 | Die imputatio facti historica ist von der practica (unwissenheit, Verirrung, | ||||||
07 | Unvermögen) und diese von der moralischen Unterschieden. | ||||||
7162. υ. Pr 91. Unter § 139: |
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09 | Ein Gesetz der Schuldigkeit verspricht keine Belohnungen und ein | ||||||
10 | Gesetz der Liebespflicht droht keine Strafen. | ||||||
11 | In Ansehung seiner Selbst. Vom vergrabenen Pfunde. | ||||||
7163. φ? υ? Pr 91. In § 139: |
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13 | Eine Handlung, die das suum alterius vermehrt oder vermindert | ||||||
14 | (g meritum und demeritum ), hat gesetzmäßige folgen; die keines thut, hat | ||||||
15 | keine gesetzmäßigen folgen. Daher was den ethischen Gesetzen gemäß und | ||||||
16 | den iuridischen zuwieder geschieht, kan in meritum oder demeritum imputirt | ||||||
17 | werden. | ||||||
7164. υ. Pr 91. In § 138 |
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19 | In ethischen ist die böse Handlung und im iuridischen die gute beydes | ||||||
20 | nichts positives und also keine that, sondern im ersteren fall eine Unterlassung | ||||||
21 | der Wohlthat, im zweyten der Ungerechtigket; daher kan der agens | ||||||
22 | nicht als auctor der folgen angesehen werden. | ||||||
7165. φ? υ? Pr 91. In § 138: |
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24 | Die ethisch böse Handlung = 0. | ||||||
25 | Die iuridisch böse Handlung = -- 2. | ||||||
26 | Das ethisch gute = + 2. | ||||||
27 | Das iuridisch Gute = 0, weil ich nur nicht einem andern das seine | ||||||
28 | nehme, also nichts positiv böses thue. | ||||||
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