Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 199

     
           
 

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  01 Denn dasselbe komt auf eine idee an und kan nicht aus der bloßen Natur      
  02 entspringen. freyheit ist die Bedingung des Guten.      
           
   

 

6896.   υ? χ?   Pr X'.
 
     
  04 Der Nothfall ist der, da ich selbst genöthigt bin, mich meiner (s eignen )      
  05 Gewalt selbst zu Behauptung meines Rechts zu bedienen. Sonst bedeutet      
  06 die Befugnis, Zufolge meinem Rechte zwang auszuüben: daß es gewisse      
  07 Criterien der Beurteilung gebe, wornach ein Dritter, der competenter      
  08 Richter ist, urtheilen und allgemein zwingen kan. Diese Regeln bestimmen      
  09 die Bedingungen eines rechtmäßigen Zwanges. Aber diese Befugnis kommt      
  10 dem nicht zu, dessen ius controversum ist. Die Regeln des Rechts gegen      
  11 einen andern sind reciproc. Ich muß auch dem andern sein Recht erzeugen.      
  12 Daher ich mich selbst dem Zwange unterwerfen muß, nach welchem des      
  13 andern Recht gesichert ist. Daß ich mich gegen den andern auch rechtmäßig      
  14 betragen werde, ist die Bedingung der Verbindlichkeit gegen den      
  15 andern. Ich mache erstlich aus, was recht ist. Dann ist noch die frage,      
  16 ob ich verdunden bin, mich in Ansehung des andern durch sein blos Recht      
  17 einschränken zu lassen. Dieses gilt nur, wenn reciproc ebendasselbe Recht      
  18 mich auch vor dem andern Sichert, da ich also gar nicht nöthig habe, mich      
  19 auf meine eigne Gewalt zu verlassen.      
           
  20 Der (g hinreichende ) Zwang ist rechtmäßig, dieweil, da er mir von      
  21 der andern seite mein Recht sichert, so macht er es möglich, daß alle Handlungen      
  22 durch die bloße Regel des rechts allgemeingiltig dirigirt werden.      
           
  23 Der Nothfall ist, da ich mir mein Recht selber verschaffe und mein      
  24 eigner Richter bin.      
           
  25 An die Stelle des Rechts, wenn keine gültige Rechtspflege da ist, tritt      
  26 die Natur, z. E. Erhaltung seines Lebens.      
           
  27 Es giebt keinen Nothfall zu lügen, sondern aber wohl wo es recht ist,      
  28 die Unwarheit zu reden.      
           
   

 

6897.   υ? χ?   Pr X'.
 
     
  30 Es ist sehr schädlich, in der Methode die Mittel der Ausführung mit      
  31 den Bestimungen der Idee zu vermengen. Ob ein gewisser Religionsvortrag      
  32 leicht zu lehren sey, sich leicht eindrüken läßt, ob wir viel oder      
  33 wenig vermögen haben, ob eine Regel des Rechts sehr gemisbraucht werden      
     

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