Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 061 |
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6540. ζ? κ? Pr 81. Neben § 125, Satz 4, 5: |
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02 | appropriirt werden Handlungen, z. E. Verlust im spiel, wenn das | ||||||
03 | Gegentheil practisch möglich war nach regeln der Klugheit. | ||||||
6541. ζ? κ? Pr 81. |
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05 | Alle imputation ist eine moralische appropriation oder Zueignung. | ||||||
06 | Eine (g zufällig ) gute Handlung wird zugerechnet, wenn das gegentheil | ||||||
07 | moralisch möglich war, daher keine schuldigkeit zugerechnet wird. Eine | ||||||
08 | böse Handlung wird zugerechnet, wenn das Gegentheil moralisch möglich | ||||||
09 | war nothwendig war. Daher nur Verdienst und Schuld. (s Belohnens= | ||||||
10 | oder bestrafenswerth. ) | ||||||
11 | (s Man kan sich nicht die Vortheile zurechnen, die ein anderer aus | ||||||
12 | der ihm bezahlten Schuld zieht. ) | ||||||
6542. υ? ψ? Pr 82. Zu § 126: |
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14 | Hier wird nur von der moralischen, nicht juridischen imputation gehandelt. | ||||||
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